„Verfassungswidrig“

VfGH hebt Kürzung der Mindestsicherung in NÖ auf

Österreich
12.03.2018 14:13

Paukenschlag bei der ersten Session des Verfassungsgerichtshofes mit Brigitte Bierlein als Präsidentin: Die Höchstrichter haben wie angekündigt über die umstrittene Mindestsicherungsregelung in Niederösterreich entschieden - und diese aufgehoben. Die Regelung sei „unsachlich und daher verfassungswidrig“, heißt es wörtlich in der Entscheidung, die auch den Plänen der türkis-blauen Bundesregierung einen Strich durch die Rechnung macht. Die niederösterreichische ÖVP nahm die Entscheidung zur Kenntnis und kündigte an, dass sich das Landesparlament „so rasch wie möglich“ mit den nötigen Änderungen befassen werde.

Der VfGH musste sich mit der Kürzung der Mindestsicherung in Niederösterreich beschäftigen, weil das Landesverwaltungsgericht - aus Anlass mehrerer Beschwerden - die Aufhebung der Wartefrist und der Deckelung beantragt hatte. Hinter den mehr als 160 beim Landesverwaltungsgericht eingegegangen Anträgen stehen jeweils Beschwerden von Personen, die nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage eine geringere Mindestsicherung zugestanden bekommen haben. Seit Jahresbeginn 2017 wird in Niederösterreich die volle Leistung erst nach fünf (der vergangenen sechs) Jahren Aufenthalt in Österreich ausbezahlt - und pro Haushalt bzw. Wohngemeinschaft gibt es höchstens 1500 Euro.

(Bild: Roland Muehlanger)

Eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) „sind unsachlich und daher verfassungswidrig“, stellten die Verfassungsrichter nun in der Märzsession klar - und hoben die niederösterreichische Regelung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf. Die Aufhebung erfolgte laut VfGH ohne Reparaturfrist, die aufgehobenen Bestimmungen seien somit nicht mehr anzuwenden.

„System verfehlt ab bestimmter Haushaltsgröße den eigentlichen Zweck“
Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 7. März 2018: „Das mit § 11b NÖ MSG geschaffene System (Deckelung, Anm.) nimmt keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindert die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Dadurch verfehlt dieses System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einer bestimmten Haushaltsgröße seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Vermeidung und Bekämpfung von sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.“

Zur Frage der Deckelung heißt es weiter: „Auch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich.“ Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzmäßige Geldleistungen für eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen.

(Bild: "Krone"-Grafik)

Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Damit (mit der Deckelung; Anm.) hat der niederösterreichische Gesetzgeber eine unsachliche Regelung geschaffen: Wenngleich 1500 Euro für bestimmte Haushaltskonstellationen ausreichend sein können, verhindert das NÖ MSG eine einzelfallbezogene und damit sachliche Bedarfsprüfung.“

Auch verlängerte Wartefrist wieder aufgehoben
Neben der Deckelung betrafen die Anträge des Landesverwaltungsgerichts auch die Wartefrist (§ 11a NÖ MSG). Die niederösterreichische Landesregierung begründete die Wartefrist mit dem Erfordernis der Integration sowie der Setzung eines Anreizes zur Arbeitsaufnahme. Dem hält der VfGH entgegen, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorhandene Integration bereits voraussetze.

Die Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer könne auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden: „Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, weshalb österreichische Staatsbürger, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig waren, einen stärkeren Arbeitsanreiz benötigten, zumal der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinerlei Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit der Person zulässt.“ Die Regelung führe daher laut VfGH zu einer „sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre“.

Die Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer in Österreich sei zudem im Hinblick auf Asylberechtigte (Personen, denen internationaler Schutz bereits zuerkannt wurde) unsachlich: „Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen ,wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden‘, verlassen und können aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. Asylberechtigte können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen), denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, gleichgestellt werden“, so der VfGH.

Die neue VfGH-Präsidentin Brigitte Bierlein hatte sich im Vorfeld der nun erfolgten Aufhebung zur Frage der Kürzung der Mindestsicherung für Asylwerber zurückhaltend geäußert. Die Frage, ob es eine bundesweit einheitliche Regelung geben soll, müsse die Politik entscheiden - sei die Sozialhilfe derzeit doch Landessache, so Bierlein Ende Februar.

Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Brigitte Bierlein (Bild: APA/VFGH/BIENIEK,APA/HANS KLAUS TECHT, krone.at-Grafik)
Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Brigitte Bierlein

ÖVP Niederösterreich nimmt Entscheidung zur Kenntnis
„Die vom Verfassungsgerichtshof getroffene Entscheidung nehmen wir selbstverständlich zur Kenntnis“, reagierte Klaus Schneeberger, Klubobmann der ÖVP im niederösterreichischen Landtag. Gleichzeitig kündigte er an, dass sich das Landesparlament mit den notwendigen Änderungen des Mindestsicherungsgesetzes „so rasch wie möglich“ befassen werde. Dabei wolle man aber jedenfalls den Grundsätzen treu bleiben, „die wir mit den bisherigen Maßnahmen verfolgt haben“, betonte Schneeberger: „Wer arbeiten geht, darf nicht der Dumme sein.“

Bundesregierung hält trotz VfGH-Entscheidung an Plänen fest
Doch nicht nur in Niederösterreich wird sich die Politik mit der nun erfolgten Aufhebung der Mindestsicherungsregelung beschäftigen müssen: Der Verfassungsgerichtshof macht mit seiner Entscheidung auch den Plänen der Bundesregierung einen gewaltigen Strich durch die Rechnung. Die türkis-blaue Koalition will ja bekanntlich nach dem Muster der verschärften Regelung in Niederösterreich die Mindestsicherung nur an jene Personen auszahlen, die in den vergangenen sechs Jahren mindestens fünf Jahre in Österreich gelebt haben. Das Regierungsprogramm sieht zudem eine Deckelung für alle Bezieher auf ebenfalls maximal 1500 Euro vor, egal wie viele Personen zur Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft zählen - also jenen gedeckelten Betrag, den die Verfassungsrichter nun als „unsachlich und daher verfassungswidrig“ bezeichneten.

(Bild: APA/BARBARA GINDL, APA/AUSSENMINISTERIUM, APA/ROLAND SCHLAGER)

In einer ersten Reaktion auf die Entscheidung der Höchstrichter betonte die Bundesregierung, an ihren Plänen festzuhalten. Man werde eine bundesweit einheitliche Lösung erarbeiten, die zwischen jenen unterscheidet, „die schon länger in das Sozialsystem eingezahlt haben, und jenen Nicht-Österreichern, die neu in das Sozialsystem dazugekommen sind“.  Einen entsprechenden Vorschlag soll es bis Ende des Jahres geben, wie die Regierungskoordinatoren Gernot Blümel (ÖVP) und Norbert Hofer (FPÖ) in einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme erklärten.

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