Schon vor Jahren

Tochter ermordet: Vater sollte abgeschoben werden

Ausland
25.10.2017 14:12

Jener 33-Jährige, der am Montagabend in Hamburg seine zwei Jahre alte Tochter getötet haben dürfte, ist nach wie vor auf der Flucht. Inzwischen kommen allerdings immer mehr Hintergründe zu der furchtbaren Tat ans Tageslicht - und der Täter hätte sich schon längst nicht mehr in Deutschland aufhalten dürfen.

Das Jugendamt hatte ständig Kontakt zu der pakistanischen Familie, laute Wortgefechte und aggressives Verhalten waren keine Seltenheit. Auch die Polizei musste mehrfach wegen häuslicher Gewalt anrücken - dennoch blieb der Ernst der Lage letztlich unerkannt.

In diesem Haus hat sich das Verbrechen zugetragen. (Bild: APA/dpa/Mücahid Güler)
In diesem Haus hat sich das Verbrechen zugetragen.

Während die 32 Jahre alte Mutter der Zweijährigen am Montagabend zur Polizei ging, um eine Bedrohung anzuzeigen, passierte das grausame Verbrechen. Der Mann dürfte seine kleine Tochter kaltblütig ermordet haben, das Mädchen hatte Schnittverletzungen im Bereich des Halses. Rettungskräfte konnten nur noch den Tod des Kindes feststellen.

Rettungskräfte konnten vor Ort nur noch den Tod des Kindes feststellen. (Bild: APA/dpa/Mücahid Güler)
Rettungskräfte konnten vor Ort nur noch den Tod des Kindes feststellen.

Asylantrag des Vaters wurde abgelehnt
Wie sich inzwischen herausstellte, war der Vater unrechtmäßig in Deutschland. Er hatte im Jahr 2011 im Bundesland Hessen Asyl beantragt, war aber einen Monat später abgelehnt worden - und zwar wegen unglaubwürdiger Angaben. Im Sommer 2012 wurde die Abschiebung rechtskräftig, stattdessen dürfte der Mann allerdings untergetaucht sein und eine Familie gegründet haben.

Frau nach islamischen Recht geheiratet
Er lernte eine Frau kennen, die er nach islamischem Recht heiratete. Warum der Mann in der Zwischenzeit nicht abgeschoben wurde, konnte der Behördensprecher nicht sagen. Nach der Geburt des Mädchens durfte der Pakistaner im Jänner 2016 nach Hamburg ziehen. Hier stellte er einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis, der den Angaben zufolge jedoch abgelehnt wurde. Dagegen legte der Vater Widerspruch ein und durfte aufgrund der familiären Bindung vorerst nicht abgeschoben werden.

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