Kaum ein Facebook-Nutzer hat es nicht schon mindestens einmal getan und beispielsweise ein YouTube-Video, ein besonders schönes Foto aus Google oder eine lustige Karikatur auf seiner Pinnwand veröffentlicht. Dass jeder dieser Inhalte einen Urheber hat, der entsprechende Rechte daran hält und einer weiteren Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, wird dabei außer Acht gelassen – mit zum Teil teuren Konsequenzen.
Für Abmahnanwälte hat sich daraus inzwischen ein recht lukratives Geschäft entwickelt. Sie halten Ausschau nach etwaigen Urheberrechtsverletzungen und werden bei einem entsprechenden Treffer im Namen ihrer Mandanten aktiv. Immer häufiger werden Abmahnungen aber auch direkt von den privaten Rechteinhabern verschickt. In der Regel werden Nutzer darin aufgefordert, die entsprechenden Inhalte zu löschen, für den entstandenen Schaden aufzukommen und eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben.
Da die Schadensersatzforderungen jedoch oft überhöht und die Unterlassungserklärungen häufig unnötig zum Nachteil des Rechteverletzers ausformuliert sind, empfiehlt die österreichische Streitschlichtungsstelle Internet Ombudsmann, einen Anwalt oder eine Konsumentenschutzeinrichtung zu kontaktieren. Andernfalls könne man in Extremfällen auf Kosten von mehreren Tausend Euro sitzenbleiben.
Lange nach Urheberrechtsverletzungen suchen müssen Rechteinhaber oder deren Anwälte jedenfalls nicht – und das gilt nicht nur für Facebook. Auktionsplattformen wie eBay oder Kochportale sind beispielsweise voll von "geklauten" Produktbildern oder dem mal eben schnell von Google kopierten Bild einer original italienischen Lasagne.
Abmahnwert von 10.000 Euro pro Facebook-Profil
Einem aktuellen Bericht der ARD zufolge sehen Anwälte pro Facebook-Profil im Schnitt einen Abmahnwert von rund 10.000 Euro. "Das Problem ist Folgendes: Wenn der Verstoß begangen wurde, muss der Abgemahnte bezahlen, das ist ganz klar", zitiert die ARD die auf Urheberrechtsfragen spezialisierte Anwältin Virabell Schuster.
Die Frage sei natürlich immer, in welcher Höhe. Oft ließen sich Anwälte der Urheber darauf ein, dass der Abgemahnte nur die Hälfte des geforderten Betrages zahle. Sie rate jedoch dazu, es gar nicht erst darauf ankommen zu lassen und von fremden Fotos und Videos aus dem Netz ganz die Finger zu lassen.
Vorsicht bei eigenen Bildern und Videos
Ungemach droht aber auch bei Fotos oder Videos, die man selbst geschossen hat. Und zwar dann, wenn Menschen darauf zu sehen sind, die einer Veröffentlichung zuvor nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Denn es gilt das Recht am eigenen Bild. Verletzt wird dieses vor allem dann, wenn der Abgebildete in besonders entwürdigender, herabsetzender oder bloßstellender Weise zu sehen ist. Bestes Beispiel: angetrunkene Freunde oder Kollegen, deren Rausch bildlich oder filmisch dokumentiert wird.
Eine Urheberrechtsverletzung begeht aber bereits, wer in seinen Videos fremde Musik verwendet – sei es wissentlich oder bloß versehentlich, etwa beim Filmen während einer Feier, auf der im Hintergrund Musik läuft. Der Internet-Ombudsmann empfiehlt daher, auf Inhalte zurückzugreifen, "deren Verwendung – je nach der konkreten Lizenz in unterschiedlichem Umfang – unentgeltlich erlaubt ist". Stichworte: Creative Commons, Public Domain. Dies gilt etwa für Musik aus dem "Free Music Archive".
Mehr zum Thema Urheberrecht und Abmahnungen - was erlaubt ist und was nicht, welche Gefahren drohen und wie man sich Falle einer Verletzung und eines entsprechenden Anwaltsschreibens zu verhalten hat - erfahren Interessierte auf der Website des Internet-Ombudsmanns sowie saferinternet.at.
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