Der junge Mann aus Bochum hatte seinen Vorgesetzten als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" bezeichnet, die Arbeit sei "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent". Die Quittung kam prompt: Ihm wurde gekündigt.
Sein Einwand, dass es sich um allgemeine Kritik an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen handle - Kritik, die unter die Meinungsfreiheit falle -, überzeugte die zuständigen Richter des Landesarbeitsgerichts nicht. Auch eine Abmahnung müsse es demnäch vor dem Rausschmiss nicht geben.
Arbeitnehmer dürften zwar Kritik am Arbeitgeber äußern, unter Umständen auch überspitzt. Aber grob schmähende Angriffe, Beleidigungen oder Lügen müsse ein Chef nicht hinnehmen, mahnen die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest.
Vertraulich versus öffentlich
Im vertraulichen Kreis dürften sich Arbeitnehmer durchaus diffamierend über Vorgesetzte und Kollegen äußern. Sie könnten darauf bauen, dass die Kritik nie veröffentlicht werde. Ansonsten gelte, dass die Meinungsfreiheit in einem "geschützten Raum" - etwa einem Chat oder einer geschlossenen Facebook-Gruppe - höher bewertet wird als auf einer Internetpinnwand oder in öffentlich gestalteten Profilangaben.
Die Stiftung Warentest rät Facebook-Nutzern daher, ihre Privatsphäre-Einstellungen darauf zu überprüfen, wer die Einträge, Profilinformationen und Aktivitäten lesen kann. Ansonsten ermögliche man auch dem Arbeitgeber den Zugriff.
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