Wer sich für eine parlamentarische Anfrage bezahlen lässt, kommt nach Meinung der Strafrechtsprofessorin Susanne Reindl-Krauskopf (Uni Wien) ungestraft davon. Ebenso verhält es sich laut Strafrechtsprofessor Andreas Scheil (Uni Innsbruck) mit Gesetzesanträgen. Beide sprechen sich für Änderungen aus.
Regelungen gelten nur für Amtsträger
Die Antikorruptionsregelungen für den öffentlichen Bereich gelten für sogenannte Amtsträger. Der Knackpunkt: Amtsträger ist ein Nationalratsabgeordneter nur, wenn er seine Stimme abgibt beziehungweise wenn er eine Handlung im Zuge der in der Geschäftsordnung festgelegten Pflichten ausübt oder unterlässt, erläuterte Reindl-Krauskopf. Da ein Abgeordneter ein Amtsträger ist, wenn er "in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt", ist Stimmen(ver-)kauf strafbar im Sinne der Bestechlichkeit.
Der zweite Teil der Definition von Abgeordneten als Amtsträger betrifft Handlungen im Zuge von gewissen Pflichten. Im Geschäftsordnungsgesetz, das für die Nationalratsabgeordneten gilt, ist laut Scheil aber nur eine einzige Pflicht festgelegt: Sie müssen im Plenum und den jeweiligen Ausschüssen anwesend sein. Strafbar macht sich also, wer beispielsweise gegen Geld nicht an einer Sitzung teilnimmt, damit ein bestimmtes Quorum nicht zustande kommt.
Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur, wenn der Abgeordnete das Geld tatsächlich annimmt, sondern auch, wenn er sich einen Vorteil lediglich versprechen lässt oder fordert.
Parlamentarische Anfrage nicht Pflicht, sondern Recht
Eine parlamentarische Anfrage zu stellen ist keine Pflicht, sondern ein Recht, erklärte Reindl-Krauskopf. Wenn der Nationalratsabgeordnete dieses Recht ausübt, ist er also laut Gesetz kein Amtsträger, womit es nicht strafbar ist, eine parlamentarische Anfrage an ein Regierungsmitglied gegen Geld zu stellen. Gleich verhält es sich Scheil zufolge mit dem Einbringen von Gesetzesanträgen gegen Geld - auch diese Handlung ist nämlich ein Recht und keine Pflicht.
Wenn man einen Gesetzesantrag ausschließlich wegen des Geldes einbringen kann, seien die derzeitigen Regelungen "zu wenig", meint Scheil - derartiges sollte strafbar sein. Auch Reindl-Krauskopf ist der Meinung, dass die aktuelle Regelung nicht ausreicht, denn sehr viele Rechte hätten zumindest das Potenzial, missbräuchlich verwendet zu werden. Bei ausländischen und EU-Abgeordneten gebe es übrigens die Einschränkung bei der Definition als Amtsträger im Gegensatz zu den Nationalratsabgeordneten nicht - diese "Ungleichbehandlung" sei "nicht nachvollziehbar" und sollte geändert werden.
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