Das Pech des Schülers war zum einen, dass der Gehweg an einem Kommissariat vorbeiführte, und zum anderen, dass ein ausgesprochener "Gummiparagraf" das Benutzen von Gehwegen mit Laufrädern, Scootern und Co. regelt.
"Mäßige Behinderung ist sogar erlaubt"
So schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass Kinder und Erwachsene, die ein solches Gerät benutzen, Passanten am Gehweg nicht "übermäßig" behindern dürfen - dieser Fall wäre etwa gegeben, wenn Fußgänger dem Rollerfahrer ausweichen müssen.
Das Groteske daran: "Eine mäßige Behinderung ist sogar erlaubt", erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Die Einschätzung der Gefahrenlage liegt allerdings im Ermessen des Beobachters.
Angesichts des strengen Durchgreifens der Polizei hätte es der Scooter fahrende Schüler also darauf ankommen lassen können, das Organmandat nicht zu bezahlen. Denn dann hätte der Ordnungshüter beweisen müssen, dass der 14-Jährige eben "übermäßig störend" unterwegs war.
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