Ein Park-Vergehen in Linz mit 40 Euro Strafe war der Auslöser für den Rechtsstreit. Der "Sünder" aus Steyr argumentierte beim UVS erfolgreich, dass man sich laut Europäischer Menschenrechtskonvention nicht selbst belasten muss. Der UVS-Spruch (VwSen-130751/7/Gf/Mu) sagt jetzt, dass man zwar der Lenkerauskunft gesetzlich Folge leisten muss, das "Geständnis" im Verfahren aber nicht verwendet werden darf.
"Es wird interessant, weil es der bisherigen Rechtsauslegung widerspricht", sagt etwa der Linzer Polizeijurist Christoph Burger. In Deutschland werden Vollstreckungsaufträge von abgeschlossenen österreichischen Verfahren nicht vollzogen, wenn sich "Sünder" selbst bezichtigen müssen.
Es muss nun ausjudiziert werden, ob das UVS-Erkenntnis auch in anderen Fällen "hält", da es ein Einzelfall ist und somit nicht von vornherein bindend ist.
von Markus Schütz, "OÖ Krone"
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