Auslöser war die Beschwerde eines Mannes aus Steyr, der in Linz 40 Euro Strafe zahlen sollte, weil sein Auto ohne Parkschein in der Gebührenzone gesichtet worden war. Im Strafverfahren kam es zur üblichen Lenkererhebung.
Doch dann ging der Steyrer, der wegen juristischer Spitzfindigkeiten öfter für Wirbel sorgt, beim UVS in Berufung. Er argumentierte, dass er sich laut "Europäischer Menschenrechtskonvention" nicht selbst belasten müsse - dass damit die Lenkererhebung nicht gegen ihn verwendet werden dürfe.
Neue Judikatur
In einem zwölfseitigen Erkenntnis folgte der UVS dieser Argumentation und hebelte damit sogar höchstrichterliche Urteile aus. "Die Lenkerauskunft muss man erteilen und somit ein Geständnis ablegen. In der Berufung kann man aber darauf bestehen, dass dieses nicht gewertet werden darf. Damit fehlt der Beweis", erklärt der Falschparker, der das System ausgetrickst hat.
Das UVS-Erkenntnis ist richtungsweisend für künftige Verkehrssünder und auch für jene, die vor maximal sechs Monaten ein Delikt gesetzt haben. So lange rückwirkend kann Einspruch erhoben werden, solange man die Strafe nicht schon akzeptiert hat.
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