"Keine Todesstrafe"

Fall Aslan G.: Auslieferung an Russland zulässig

Österreich
20.05.2015 14:20
Das Wiener Straflandesgericht hat die Auslieferung des angeblichen Sechsfachmörders Aslan G. an Russland für zulässig erklärt. Der 45-Jährige war - wie berichtet - Ende Jänner im Zuge einer Zielfahndung am Hauptbahnhof festgenommen worden. Diese Gerichtsentscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Nikolaus Rast, der Rechtsbeistand des Mannes, legte dagegen Beschwerde ein, der aufschiebende Wirkung zukommt.

Die russischen Behörden wollen dem gebürtigen Georgier, der die russische Staatsbürgerschaft besitzt, den Prozess machen. Ihrer Darstellung zufolge soll Aslan G. als Chef einer kriminellen Vereinigung zwischen November 2012 und Oktober 2013 von Mitgliedern seiner Bande sechs Menschen mit Kalaschnikow-Sturmgewehren bzw. Maschinenpistolen beseitigen haben lassen.

Bei zwei weiteren, angeblich von Aslan G. in Auftrag gegebenen und im Dezember 2012 und Juni 2013 verübten Anschlägen kamen die drei ins Visier geratenen Personen mit dem Leben davon. Der auf organisierte Kriminalität spezialisierten Mafia-Bande werden außerdem die Morde am nordossetischen Vizepremier Kasbek Pagijew und am Bürgermeister der Hauptstadt Wladikawkas, Witali Karajew, aus dem Jahr 2008 zur Last gelegt.

Straflandesgericht hat keine "erheblichen Bedenken"
Aslan G. bestreitet vehement, an der Spitze einer mafiösen Vereinigung gestanden und Mordaufträge erteilt zu haben. Er sei Opfer einer zufälligen Namensgleichheit, die Anschuldigungen gegen ihn politisch motiviert und von Moskau gesteuert. Auch seine Frau dementierte im "Krone"-Interview, dass ihr Mann für die Taten verantwortlich sei. Das Straflandesgericht beurteilt jedoch die von seinem Anwalt vorgelegten Beweismittel als "nicht geeignet, am Tatverdacht erhebliche Bedenken aufzuzeigen".

Laut russischem Strafgesetzbuch könnte Aslan G. in seiner Heimat für die ihm zugeschriebenen Verbrechen sogar die Todesstrafe drohen. Im Auslieferungsersuchen wird der heimischen Justiz allerdings versichert, diese Sanktion werde grundsätzlich nicht angewandt, falls sie im ausliefernden Staat nicht vorgesehen sei. Für das Straflandesgericht ist das "eine ausreichende Zusicherung, dass über den Betroffenen keine Todesstrafe verhängt wird".

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