Auf ihrem Bewerbungsfoto war die junge Türkin deutlich mit Kopftuch zu sehen. Kurz nachdem sie die Unterlagen abgeschickt hatte, wurde sie von einer Mitarbeiterin des Cafés angerufen. Diese erklärte ihr, dass die Stelle noch frei sei und fragte, ob sie noch Interesse habe. Als die Muslima bejahte, teilte ihr die Mitarbeiterin mit: "Während der Arbeitszeit müssten Sie Ihr Kopftuch ablegen." Dazu war die Frau jedoch nicht bereit, für die Stelle kam sie somit nicht mehr infrage. Eine äußerst kränkende Erfahrung für die junge Frau, denn sie fühlte sich dadurch "auf ein Kleidungsstück" reduziert.
Sie habe sich zuerst überrumpelt gefühlt und war im ersten Moment nicht sicher, ob es erlaubt sei, sie wegen des Kopftuchs abzulehnen, so Andrea Ludwig vom Klagsverband, der sich bei Diskriminierungen für die Rechte der Opfer einsetzt. Und ihre Zweifel waren berechtigt, wie die junge Frau im Zuge eines Beratungsgesprächs erfuhr. Denn Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Geschlechts oder der Religion ist laut Gleichbehandlungsgesetz sehr wohl verboten, erklärt Ludwig: "Die Frau war sichtlich betroffen."
"Der erste rechtlich abgeschlossene Fall"
Nach der Beschwerde bei der Gleichbehandlungskommission brachte die Gegenseite vergeblich vor, dass die Mitarbeiterin am Telefon gar nicht fürs Personal zuständig sei, dass die Aussagen so nicht gefallen seien und dass es allgemeine Kleidervorschriften gebe. Doch zum Schluss musste der Café-Betreiber an die Muslima satte sieben Monatsentgelte bezahlen.
"Das ist der erste rechtlich abgeschlossene Fall. Bisher gab es nur noch einen Vergleich in Oberösterreich", freut sich Ludwig. Ums Geld sei es der jungen Frau nie gegangen, wie sie betonte: "Ich wollte Gerechtigkeit. Der Schadenersatz spielt für mich keine Rolle."
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