Das Gericht sah in dem Fall einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Auch eine Novelle der Sozialversicherung im Jahr 2006 verstieß nach dem Urteil des Gerichts gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Zwar fielen homosexuelle Paare durch die Änderung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Kranken- und Unfallversicherung - die Mitversicherung wurde Homosexuellen aber nur gewährt, wenn das Paar zu Hause Kinder aufzog oder Pflegearbeit leistete. Das Gericht sah darin eine Diskriminierung.
Erst durch eine neuerliche Novelle, die im Juni 2007 in Kraft trat, seien die Bedingungen für Mitversicherung unabhängig von der sexuellen Orientierung definiert worden. Krankenversicherte können ihren Partner demnach mitversichern, wenn sie Kinder aufziehen. Diese Bedingung sei für ein homosexuelles Paar nicht unerfüllbar, entschieden die Richter.
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