Mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollte österreichweit die Armut bekämpft werden. Dass für diese Beihilfe Angehörige zur Kasse gebeten werden, ist eine Besonderheit in der Steiermark.
Ab einem Einkommen von 1.500 Euro ist man dort laut Landesgesetz zahlungspflichtig. Zu diesen Angehörigen zählt Franz W. Für seine Tochter aus erster Ehe hat er über viele Jahre Alimente bezahlt. Jedoch hat er zu der heute 31-jährigen Frau seit 29 Jahren keinen Kontakt mehr. Deshalb wusste er auch nicht, dass diese Tochter im letzten Jahr die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt hat und diese seither auch bezieht. Umso überraschender kam für den Pensionisten nun der Bescheid.
Für die gewährten Leistungen hat Herr W. Ersatz zu leisten – 240 Euro monatlich, rückwirkend ab 1. Jänner 2012. Für die gesamte Dauer der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an seine Tochter. So sieht es das steirische Gesetz vor, wenn Angehörige von Mindestsicherungsempfängern ein Einkommen von mehr als 1.500 Euro beziehen.
Herr W. hat eine Pension, die etwas höher ist, deshalb ist er bei sonstiger Exekution zur Zahlung verpflichtet. Das auch unabhängig davon, ob noch weitere Zahlungspflichten bestehen. "Das kommt uns vor wie ein Kredit vom Land, von dem der Bürge nichts weiß, aber die Raten bezahlen muss", ist die Familie empört. Sie hat sich deshalb auch an das Sozialministerium gewandt.
Der Bund hat rechtlich aber keine Handhabe. Für die Vollziehung der Sozialhilfe sind ausschließlich die Länder zuständig. Und die ist in der Steiermark besonders.
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