Tatsächlich werden in Österreich Grundbesitzer dazu verpflichtet, ihren Grund bejagen zu lassen. Doch diese Praxis ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Reihe von Entscheidungen bereits als verfassungs- und menschenrechtswidrig bezeichnet worden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies dennoch am 18. Mai 2015 das Ansinnen jenes Waldbesitzers ab, der sich gegen diese "Zwangsbejagung" wehrt. Der Mann lehnt die Jagd nicht nur aus tierschutzethischen Gründen ab, sondern gibt auch an, dass der Wald aufgrund des durch die ständigen Fütterungen großen Wildbestandes Schaden genommen hätte.
Ähnliche Fälle sind bereits anhängig
Der Mann beschreitet nun den Weg zum Verfassungsgerichtshof, um zu seinem Recht zu kommen. In Kärnten und auch weiteren Bundesländern sind bereits ähnliche Fälle anhängig, die durch diesen Präzedenzfall entschieden werden könnten. VGT-Obmann Martin Balluch begleitet den Fall: "So oft schon haben uns Grundstückseigentümer kontaktiert, die die Jägerschaft auf ihrem Besitz quasi als bewaffnete Besatzungsmacht betrachten. Die Jagdpächter ihres Grundstücks würden einfach Fütterungen und Jagdstände errichten und insbesondere auf den Wald keine Rücksicht nehmen. Jetzt steht unmittelbar ein bahnbrechendes Urteil des Verfassungsgerichtshofs bevor, das diesem Spuk ein Ende machen wird."
VGT: Jagdgesetz endlich auf Tierschutz umgestalten
Auf Basis der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei kein anderes Ergebnis möglich, als die Zwangsbejagung für verfassungswidrig zu erklären. Das zeige den Konflikt zwischen Waldinteressen und der üblichen Form der Jagd mit intensiver Wildtiermast deutlich auf. "Österreich sollte von der Trophäen- und Hobbyjagd zu einem Wildtiermanagement übergehen und das Jagdgesetz zeitgemäß und mit Rücksicht auf den Tierschutz umgestalten. Dazu gehört jedenfalls ein Verbot der Jagd in eingezäunten Gattern und, allgemeiner, ein Verbot der Jagd auf gezüchtete Wildtiere wie auf Schießbudenfiguren", schließt Balluch.
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