Ex-Besitzerin klagte

VfGH bestätigt Enteignung von Hitlers Geburtshaus

Österreich
30.06.2017 11:59

Der Verfassungsgerichtshof hat am Freitag die Enteignung von Adolf Hitlers Geburtshaus im oberösterreichischen Braunau bestätigt. Das Höchstgericht wies damit den Antrag der früheren Eigentümerin ab. Nur die Enteignung stelle die volle Verfügungsgewalt der Republik sicher, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger.

Die Enteignung des Hitler-Geburtshauses durch ein entsprechendes Gesetz war demnach im öffentlichen Interesse geboten, verhältnismäßig und nicht entschädigungslos, sie sei daher nicht verfassungswidrig, so der Höchstrichter weiter.

"Verantwortungsvoller Umgang mit der Geschichte"
Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) zeigte sich über die Bestätigung der Enteignung von Hitlers Geburtshaus erfreut: "Wir stellen sicher, dass dieses Gebäude niemals in falsche Hände geraten und zu einer Pilgerstätte für Ewiggestrige werden kann. Die Diskussion rund um das Haus hat uns nun über Jahrzehnte begleitet", es sei ihm ein Anliegen gewesen, "hier Klarheit zu schaffen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit unserer Geschichte zu ermöglichen", so Sobotka.

1952 an ursprüngliche Eigentümer zurückgegeben
Das Hitler-Geburtshaus war den ehemaligen Eigentümern 1952 zurückgegeben worden. Die Republik mietete sich aber ein und nutzte das Haus für verschiedene Zwecke, zuletzt als Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich. Diese zog 2011 aus, seither steht das Haus leer.

Der Mahnstein vor dem Hitler-Geburtshaus (Bild: APA/Manfred Fesl)
Der Mahnstein vor dem Hitler-Geburtshaus

Enteignung durch spezielles Gesetz vollzogen
Im Vorjahr kam das Innenministerium - nach vergeblichen Gesprächen mit der Besitzerin - zum Schluss, dass die Enteignung nötig sei, um eine Nutzung des Gebäudes im Sinne einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung ausschließen zu können. Dafür wurde eigens ein Gesetz beschlossen, das am 14. Jänner 2017 in Kraft trat. Danach kündigte das Ministerium an, das Haus zu sanieren und wieder einer sozialen Nutzung - durch die Lebenshilfe - zuzuführen.

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