Klage abgewiesen

Wegen Gesichtsschleier gekündigt: Firma im Recht

Österreich
04.07.2016 22:14

Die Kündigung einer Muslima wegen eines Gesichtsschleiers ist keine Diskriminierung, "Grundregel" der Kommunikation in Österreich sei ein unverhülltes Gesicht: Das urteilte der Oberste Gerichtshof im Fall einer Notariatsangestellten, die ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt hatte. Die Frau bekam aber zum Teil Recht, weil sie generell wegen ihres religiösen Kleidungsstils benachteiligt worden war.

Die Frau hatte in der Kanzlei stets ein islamisches Kopftuch (Hijab) sowie ein mantelartiges Übergewand (Abaya) getragen. Im Verfahren klagte sie, dass sie deswegen bei der Zuteilung von Arbeitsaufgaben benachteiligt worden sei und dass ihr Chef gegen Ende des Arbeitsverhältnisses auch "diskriminierende Bemerkungen" wie etwa "Dauerexperiment ethnischer Kleidung" oder "Vermummung" gemacht habe. Als sie bekannt gab, in Zukunft auch einen Gesichtsschleier tragen zu wollen, wurde sie gekündigt und klagte in der Folge wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Schadenersatz wegen diskriminierender Aussagen
Das wies das Erstgericht ab, das Berufungsgericht sah zwar eine Diskriminierung aus Religionsgründen, ortete aber Klärungsbedarf und hob das Urteil auf. Das wiederum hob nun der OGH auf und entschied, wie auf der Gerichtshomepage veröffentlicht wurde: Dass die Frau wegen ihrer religiösen Gewandung gegenüber Kolleginnen "bei der Zuweisung von Aufgaben" benachteiligt wurde, war sehr wohl eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz, noch dazu "bestärkt durch abfällige Äußerungen des Beklagten über die religiöse Kleidung der Klägerin". Dafür wurden der Frau 1200 Euro zugesprochen.

Den Rest der von der Frau insgesamt begehrten Entschädigung in der Höhe von 7000 Euro verwehrte der OGH aber. Im Gleichbehandlungsgesetz gebe es nämlich auch Ausnahmetatbestände, und ein solcher liege hier vor. Es sei davon auszugehen, "dass die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den Mitarbeitern, Parteien und Klienten beeinträchtigt". In Österreich gehöre es "zu den unbestrittenen Grundregeln der Kommunikation, das Gesicht unverhüllt zu lassen".

"Beharrliche" Weigerung machte Kündigung möglich
Dass die Klägerin überlegt habe, den Schleier zwischendurch abzunehmen, um ihn dann wieder aufzusetzen, erachtet der OGH nicht für ausreichend. Sie habe sich vielmehr "beharrlich" geweigert, der Weisung ihres Arbeitgebers nachzukommen. Die Kündigung stelle daher keine Diskriminierung dar, heißt es in dem Urteil.

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