Hohe Rückzahlungen

Zuverdienstgrenze in der Karenz: Das musst du wissen

Wirtschaft
05.07.2012 10:08
Die Entscheidung, ein Kind zu bekommen, ist wohl eine der wichtigsten und auch eine der schönsten überhaupt. Doch je nach individueller Situation sind damit auch Einschränkungen verbunden, die man teils gern in Kauf nimmt, die teils aber auch zu einer Belastung werden können. Eine oft deutliche Einschränkung sind die finanziellen Einbußen während der Karenz. Diese kannst du durch eine Nebenbeschäftigung ausgleichen. Aber Achtung: Hier gibt es strenge Grenzen, die bei Verletzungen zu hohen Rückzahlungen des zu Unrecht erhaltenen Kindergeldes führen.

Was ist erlaubt?
Grundsätzlich ist während der Karenz eine Nebentätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze sowohl beim selben Dienstgeber wie vor der Karenz als auch bei einem anderen Dienstgeber zulässig. In letzterem Fall sind jedoch allfällige Nebenbeschäftigungsverbote, Konkurrenzklauseln oder andere vertragliche Vereinbarungen, die aus deiner vormaligen Hauptbeschäftigung bestehen, zu beachten. Du musst deine alternative Nebenbeschäftigung in diesen Fällen deinem Dienstgeber melden und dessen Zustimmung einholen. Dann gilt es auch schon, die Höhe deines Zusatzeinkommens zu beachten. Denn je nach gewähltem Kinderbetreuungsgeld gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Bei diesem Modell ist die Zuverdienstgrenze am niedrigsten angesetzt. Du darfst pro Kalenderjahr bei ganzjährigem Bezug maximal 6.100 Euro (seit 1.1.2012, davor: 5.800 Euro) hinzuverdienen. Bei monatlichem Bezug darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden. 

Es kann generell für bis zu 13 Wochen pro ganzem Kalenderjahr eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb der Geringfügigkeitsgrenze mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ist nicht das ganze Kalenderjahr auch Karenzzeit, dann muss dieser Anteil entsprechend reduziert werden. Wird mehr als die maximal 13 Wochen gearbeitet, kann dies zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen. Aber Achtung: Auch das in dieser Zeit verdiente Einkommen muss sich jedenfalls innerhalb der Zuverdienstgrenze bewegen.

Pauschalmodelle
Bei den vier pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodellen ist die Zuverdienstgrenze deutlich höher angesiedelt: Sie beträgt 60% der Einkünfte im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Maximal wird das drittvorletzte Jahr vor der Geburt herangezogen. Und auch wenn diese Berechnung einen geringeren Betrag als 16.200 Euro ergibt, dürfen jedenfalls bis 16.200 Euro jährlich dazuverdient werden. Ergibt die Berechnung jedoch einen höheren Betrag, so ist bei 16.200 Euro Schluss. Das entspricht einem Zuverdienst-Brutto von 1.220 Euro bei 14 Bezügen pro Jahr. 

Was gilt als Zuverdienst?
Grundsätzlich zählen alle Einkünfte, die mit der Lohn- bzw. Einkommenssteuer besteuert werden. Das sind zum Beispiel neben unselbstständigen Einkünften auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen. Nicht gerechnet werden Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.

Was tun, wenn die Grenze erreicht wird?
Du kannst auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes verzichten, wenn absehbar ist, dass du besser verdienen wirst. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats angemeldet werden. Verzichtest du, so zählt das Einkommen des Verzichtsmonats nicht zur Berechnung der Zuverdienstgrenze. Der Widerruf kann nicht tageweise, sondern nur für ganze Kalendermonate und maximal bis zu sechs Monaten rückwirkend erfolgen.

Vorsicht auch bei folgender Situation: Du gehst in einem Kalendermonat noch eine Woche Vollzeit arbeiten und bekommst danach Kinderbetreuungsgeld. Dann zählt auch dieser Bezug voll zur Zuverdienstgrenze, obwohl du in diesem Monat schon Kinderbetreuungsgeld bekommen hast und die beiden Verdienstarten zeitlich nacheinander angefallen sind, du also eigentlich nicht dazuverdient, sondern normal verdient hast.

Wie errechnet sich die Grenze?
Bruttoentgelte im Anspruchszeitraum (in vollen Monaten)
abzgl. Sozialversicherungsbeiträge
abzgl. Umlagen für laufende Bezüge
abzgl. Werbungskostenpauschale und weitere Werbungskosten
abzgl. Sonderzahlungen
abzgl. steuerfreie Reisekosten etc.
= Einkünfte
mal 1,3
dividiert durch Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Bezugsmonate
mal 12
= Betrag, der mit der Zuverdienstgrenze verglichen wird

Den entsprechenden Rechner findest du auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (siehe Infobox).

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, so muss der Überstiegsbetrag an Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden. Diese Berechnung erfolgt im Nachhinein durch die Krankenversicherungsträger.

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