Erbschaften

Böse Überraschungen vermeiden!

Wohnkrone News
29.05.2009 15:41
„Moral ist gut, Erbschaft ist besser.“ So deutlich hat es bereits der deutsche Dichter Theodor Fontane formuliert. Und traf damit den Kern der Sache: Denn geht es ums Erben, so erlebt man oft böse Überraschungen im engsten Familienkreis. Nicht selten enden solche Erbschaftsstreitigkeiten vor Gericht. Besonders, wenn Immobilienwerte im Spiel sind, ist es in der Praxis dann oft schwierig, Einigungen zu finden.

Beim Erben geht es traditionsgemäß ans Eingemachte und Fakt ist, dass so gut wie niemand auf das ihm „rechtlich Zustehende“ verzichten will. Und ist der erste Schock über den Todesfall erst einmal überwunden, kann es ziemlich leicht zu heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie kommen. Gelingt es bei Geld, Sparbüchern, Schmuck und ähnlichem Besitz noch relativ einfach, friedliche Lösungen zu erzielen, da sich diese Gegenstände leicht teilen lassen, so wird es bei Immobilienbesitz, also Haus, Grundstück oder Wohnung doch um einiges komplizierter und unter Umständen auch ziemlich teuer. Etwa dann, wenn eine Immobilie weit unter ihrem tatsächlichen Wert verkauft werden muss, um die anderen auszuzahlen und die Anwalts-/Gerichtskosten zu begleichen.

Der wichtigste Schritt zur späteren Streitvermeidung liegt also eindeutig in der klaren und gesetzlich einwandfreien Regelung der Erbschaft. Da Erbschaftsfragen stets mit den persönlichen Familien- und Lebensverhältnissen zusammenhängen, ist eine individuelle, persönliche Beratung beim Rechtsexperten zu empfehlen - Sachbücher oder Testamentsvorlagen zum Download aus dem Internet können diese daher nicht ersetzen.

Doch auch das gültige österreichische Erbrecht kann unter Umständen noch einige böse Überraschungen bereithalten.

Wer erbt und wer nicht?
Das derzeitige österreichische Erbrecht stammt in seinen Grundzügen noch aus dem 19. Jahrhundert. Daher sind weder Lebensgemeinschaften, noch Scheidungs- oder Patchworkfamilien entsprechend berücksichtigt. 

Ein großes Problem in der Erbpraxis sind heute vor allem die Lebensgemeinschaften. Was viele nicht wissen: Lebensgefährten haben nach wie vor kein gesetzliches Erbrecht. Und zwar auch dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft nachweislich über viele Jahrzehnte hinweg bestanden hat. Auch dann nicht, wenn der eine Partner den anderen nachweislich aufopfernd gepflegt hat. Ohne Verfassen eines Testamentes gehen Lebensgefährten also vollkommen leer aus. In der Praxis immer dann ein besonders großes Problem, wenn der überlebende Partner im Haus oder in der Eigentumswohnung des anderen gewohnt hat. Hier sichert also nur ein gültiges Testament ab. Kinder hingegen erben grundsätzlich immer.

Der Krampf mit dem Pflichtteil
Besonders haarig wird es bei Liegenschaften mit der gesetzlichen Pflichtteilsregelung. Diese ist zum einen ziemlich kompliziert und zum anderen kann sie auch durch ein noch so perfektes Testament nicht vollständig außer Kraft gesetzt werden. In den großen Kreis möglicher Pflichtteilsberechtigter fallen neben den Kindern - eheliche und außereheliche sind gleichgestellt – noch die Ehegatten, Geschwister und Eltern. Je nach persönlichen Lebensumständen sind sie in verschiedenen Quoten bei der Erbschaft zu berücksichtigen. Das kann zu bösen Überraschungen führen. 

Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar setzt sich wechselseitig zum Alleinerben von Haus und Grund ein. Als die Frau überraschend stirbt, meldet sich plötzlich der Sachwalter der 90-jährigen Mutter der Verstorbenen, die in einem Pflegeheim lebt, und fordert die Auszahlung des Pflichtteils, im konkreten Fall mit einer Quote von 1/18. Und das völlig zu Recht. Vor allem beim Erben von Immobilien kann diese Pflichtteils-Auszahlung leicht dazu führen, dass mangels Bargeld verkauft werden muss.

Übrigens: Auf das Pflichtteil kann nicht so leicht verzichtet werden. Eine mündliche oder formlose schriftliche Zusage reicht jedenfalls nicht aus. Um rechtsgültig zu sein, ist ein Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll für den Verzicht erforderlich.

Experten-Tipps
Um derartige Schwierigkeiten nach einem Todesfall zu vermeiden, empfiehlt Notar Markus Kaspar beim Vererben von Immobilien jedenfalls eine umfassende Rechtsberatung beim Notar. Einige Tipps, die jedoch nicht die persönliche Beratung ersetzen:

  • Übertragung von Eigentumswohnungen: Erwerber oder Erben können höchstens zwei Personen sein. Mehreren Kindern gemeinsam kann man daher die Eigentumswohnung grundbücherlich nicht übertragen. 
  • Eigenhändiges Testament: Muss wirklich eigenhändig, also mit der Hand und nicht mit dem Computer (!), geschrieben werden. Bei einem wechselseitigen Ehegattentestament ist das Testament von jedem Ehegatten eigenhändig zu verfassen. Wenn es nur einer zu Papier bringt und beide unterschreiben, gilt es nur betreffend denjenigen, der es eigenhändig geschrieben hat. Die Errichtung eines Testamentes beim Notar gewährleistet die Einhaltung der Formvorschriften. 
  • Selbstverfasstes Testament: Oft wird ein Wille geäußert, der gut gemeint ist, rechtlich aber in verschiedene Richtungen auslegbar ist oder überhaupt Rechtsfolgen nach sich zieht, die nicht gewollt sind. Eine umfassende Rechtsberatung und Verfassung des Testamentes durch den Notar verhindert das. 
  • Ehegattenerbrecht: Kinderlose Ehegatten wissen häufig nicht, dass auch Eltern oder Geschwister erbberechtigt sind, wenn kein Testament vorhanden ist.
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