Aufgrund eines Fehlers hat ein Kiewer Bezirksgericht Ende November zunächst auf die Behandlung eines Rechtsmittels des österreichischen Ex-Judoka Peter Seisenbacher verzichtet, der damit gegen eine im Oktober von der Migrationsbehörde verordnete Verpflichtung zur Ausreise vorgehen will. Dies geht aus einem Gerichtsbeschluss hervor, der am Freitag mit deutlicher Verspätung veröffentlicht wurde. Grund für die verweigerte Behandlung: Eine Gerichtsgebühr in Höhe von 19,11 € wurde nicht bezahlt.
Nach Anläufen bei zwei unzuständigen Gerichten in Kiew hatte der Anwalt Seisenbachers am 24. November beim örtlich zuständigen Gericht des Kiewer Petschersk-Bezirk den Antrag eingebracht, eine Entscheidung der ukrainischen Migrationsbehörde für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Die Migrationsbehörde im Petschersk-Bezirk hatte den Österreicher am 6. Oktober aufgefordert, das Land wegen Verstößen gegen das ukrainische Fremdenrecht innerhalb von fünf Tagen zu verlassen. Gleichzeitig mit dem Bescheid der Migrationsbehörde hatte das Justizministerium im Kiew bekannt gegeben, den in Österreich gesuchten Ex-Sportler nicht in seine Heimat auszuliefern, da die ihm in Wien vorgeworfenen Sexualdelikte mit Minderjährigen nach ukrainischem Recht verjährt seien.
Antrag wegen nicht bezahlter Gebühr vorerst nicht behandelt
Der Antrag von Anwalt Sergej Koschelnik, der im Interesse Seisenbachers agiert, sei einstweilen nicht zu behandeln und eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses zur Beseitigung der Mängel einzuräumen, heißt es in der nunmehr im Gerichtsregister veröffentlichten Entscheidung vom 24. November. Konkret ist von einer Gerichtsgebühr in Höhe von 640 Hrywnja (19,11 Euro) die Rede, die Seisenbachers Anwalt nicht auf das Konto des Bezirksgerichts überwiesen hatte. Wann der Gerichtsbeschluss zugestellt wurde und ob der Anwalt die Summe mittlerweile bezahlt hat, ist nicht bekannt. Auf APA-Nachfrage, ob er mit der Nichtbezahlung der Gerichtsgebühr eine Strategie verfolgt habe oder ob es sich um eine Unachtsamkeit handle, unterbrach Koschelnik am Samstag die Telefonverbindung.
Hat Seisenbacher politisches Asyl beantragt?
Das Nichtbezahlen der Gerichtsgebühr könnte jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Anwalt seinen Klienten Seisenbacher in einem Asylverfahren sieht. Bereits beim ersten Einbringen eines Rechtsmittels gegen die Ausreiseverpflichtung beim Verwaltungsgericht von Kiew hatte sich dieses Gericht am 25. Oktober nicht nur für unzuständig erklärt, sondern auch kritisiert, dass dem Antrag keine Bestätigung über die Bezahlung der Gerichtsgebühr beifügt gewesen sei. In Klammer hatte der Richter damals explizit angemerkt, dass für den Antragsteller in diesem Fall nicht jene Befreiung von Gerichtsgebühren Anwendung finde, die bei Rechtsmitteln in Asylverfahren gelten würde.
Diese Anmerkung eines Kiewer Richters ist jedoch nicht das einzige Indiz, dass Seisenbacher einen Antrag auf politisches Asyl in der Ukraine gestellt haben könnte. Hinzu kommt, dass die ukrainische Migrationsbehörde laut Gerichtsregister bisher auf einen andernfalls möglichen Antrag auf Zwangsdeportation verzichtet hat. Mitte Dezember lehnte die Migrationsbehörde aber auch auf eine APA-Anfrage in doppelter Ausführung die Erteilung von Auskünften zur Causa Seisenbacher ab.
Keine Informationen über mögliches Asylverfahren
Abgesehen von Behördenleiter Maksim Sokoljuk, der mit einem allgemeinen Verweis auf Datenschutz Informationen verweigerte, sah sich aber auch die für Ausländer und Asyl zuständige Fachabteilung zuständig. Sie begründete die Nichtauskunfterteilung gegenüber der APA neben allgemeinen Bestimmungen ausgerechnet auch mit jenem Absatz und Paragrafen des ukrainischen Asylgesetzes, der das Faktum des Stellens eines Asylantrags zur vertraulichen Information erklärt.
Seisenbachers Anwalt Koschelnik wollte Mitte Dezember gegenüber der APA die Frage nicht beantworten, ob sein Mandant einen Asylantrag in der Ukraine gestellt hat. "Ich werde das nicht kommentieren", sagte er.
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