Die kleine Nina war im März von ihren Eltern ins Spital gebracht worden. Sie hatte durch die Misshandlungen ein Schädelhirntrauma, Hintergrundblutungen an beiden Augen, Hämatome am Kopf und einen Handabdruck des Vaters an der linken Wange erlitten. Ob sie auch bleibende Schäden davontrug, ist zurzeit noch nicht absehbar.
Vater wollte Kind mit Schlag "erschrecken"
Im ersten Prozess im Mai gestand der 25-jährige Vater die Tat. Er habe die schreiende Tochter aber bloß mit einem Schlag auf die Couch erschrecken wollen, damit sie ruhig wird. Allerdings habe er versehentlich das Gesicht des Babys getroffen. Außerdem sei sie einmal von der Couch gefallen, als er auf der Toilette war. "Sie hat ihren Kopf und die Hände hängen gelassen. Ich habe sie zwei Mal geschüttelt, damit ich eine Reaktion sehe."
Nerven durchgegangen
In seiner Urteilsbegründung sagte Einzelrichter Manfred Seiss damals, "dem Mann sind schlicht und einfach die Nerven durchgegangen". Es sei nicht seine Absicht gewesen, das Kind zu verletzen. Deshalb lautete der Urteilsspruch nicht auf absichtlich schwere Körperverletzung, sondern "nur" auf schwere Körperverletzung. Zudem wurde der Angeklagte wegen "Quälens oder Vernachlässigens von unmündigen oder wehrlosen Personen" verurteilt.
Strafhöhe zu gering
Die Staatsanwaltschaft hatte im Anschluss Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen dieses eingelegt. Und zwar, weil nicht auf absichtliche schwere Körperverletzung entschieden wurde, und weil sie die Strafhöhe als zu gering betrachtete. Ein Dreier-Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Linz hat am Mittwoch ab 14.00 Uhr am Landesgericht Salzburg über diese Berufung verhandelt.
Vater muss ein Jahr länger hinter Gitter
Aus generalpräventiven Gründen hat der Berufungssenat nun die erstinstanzliche Strafhöhe von 18 Monaten teilbedingt - sechs Monate davon unbedingt - in eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten umgewandelt. Der Richtersenat konnte - wie das Erstgericht - eine schwere, aber keine absichtliche Körperverletzung erkennen, wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtigkeitsbeschwerde gefordert hatte. Aufgehoben wurde der Punkt zwei des Ersturteils, das "Quälen oder Vernachlässigen von unmündigen oder wehrlosen Personen".
Abschreckende Wirkung
Heftiges Schütteln eines Kleinkindes habe oft schon mit tödlichen Folgen geendet, erklärte der Vorsitzende Ernst Schütz, weshalb eine unbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Um in der Öffentlichkeit eine abschreckende Wirkung zu erzielen, könne trotz Wegfallens des zweiten Deliktes keine geringere Strafe verhängt werden, so Schütz. Von Quälen könne nur dann gesprochen werden, wenn der Täter dem Opfer über einen längeren Zeitraum wiederholende Schmerzen zufüge. Und das sei hier nicht der Fall gewesen.
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