Bei einer 41-jährigen Patientin des Arztes war es im September 2008 während der Entbindung ihres vierten Kindes plötzlich zu gravierenden Problemen gekommen, sie starb trotz einer Notoperation an einem Gebärmutterriss. Rund zweieinhalb Wochen später wurde bekannt, dass die Krankengeschichte offenbar manipuliert worden war.
Gutachter sieht zwei Behandlungsfehler
Als mildernd wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit des Mediziners sowie das Tatsachengeständnis der Urkundenfälschung aus; als erschwerend allerdings das Zusammentreffen von zwei Delikten. "Bei rechtzeitiger Versorgung hätte mit größter Wahrscheinlichkeit das Leben der Frau gerettet werden können." Das sagte der gynäkologische Gutachter Peter Husslein vor Gericht. Er sehe zwei Behandlungsfehler: Zum einen hätte das Wehenmittel früher abgesetzt und durch einen Wehenhemmer ersetzt werden müssen, zum anderen habe der Arzt gar nicht an die Möglichkeit eines Uterus-Risses gedacht.
Der Gutachter übte auch Kritik an der mangelnden Fortbildung im Spital: "Es ist nicht verwunderlich, dass man bei nur 400 Geburten pro Jahr auch als langjähriger Arzt nicht die nötige Erfahrung hat." Dieses Manko müsse aber durch Fortbildung oder durch Richtlinien ausgeglichen werden. Der Vertreter der Privatbeteiligten an dem Verfahren sagte, die Ärzte hätten in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. "Ich sehe hier einiges im Argen." Man solle daher diesen Prozess benutzen, um die Ärzte in die Pflicht zu nehmen, genauer zu dokumentieren.
Vorgesetzter vom Gericht zu Geldbuße verurteilt
Man dürfe nicht vergessen, dass es sich um ein kleines Spital handle und dass der Angeklagte am betreffenden Tag mehrere Funktionen zu erfüllen gehabt hätte, meinte der Verteidiger des Arztes. Es sei klar, dass ein Behandlungsfehler passiert sei, räumte er ein. Aber seinem Mandanten sei dieser aufgrund seines Wissenstandes nicht vorzuwerfen. Im Prozess wurde auch bekannt, dass sich das Gericht mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Angeklagten, gegen den ein Strafantrag wegen des Vergehens der Anstiftung zur Urkundenfälschung gestellt wurde, über eine Diversion geeinigt hat. Der ehemalige Primar muss eine Geldbuße bezahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl Staatsanwältin als auch der Verteidiger des Angeklagten erbaten sich Bedenkzeit.
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