Ein negativer Asylbescheid sowie die drohende Abschiebung eines Migranten sorgten oft für Unverständnis und Irritationen. Auch durch die mediale Berichterstattung ist oft nicht klar ersichtlich, warum der Flüchtling zurück in seine Heimat soll. Das Bundesministerium für Inneres will in solchen Fällen nun umfassender informieren können. Ressortchef Herbert Kickl (FPÖ) hatte dazu einen Antrag eingebracht, der am Mittwoch im Ministerrat beschlossen wurde. Denn bislang war es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) untersagt, Verfahrensdetails bekannt zu geben.
Werden scheinbar gut integrierte Asylwerber abgeschoben, kommt es oft zu einem öffentlichen Aufschrei. Durch die nun beschlossene Gesetzesänderung ist es dem BFA gestattet, sachlich bei Verfahren mit öffentlichem Interesse zu informieren - ähnlich wie bei „normalen“ Kriminalfällen, bei denen ein öffentliches Interesse besteht. Da ist es nämlich dem zuständigen Staatsanwalt erlaubt (Staatsanwaltschaftsgesetz § 35b), die Medien sachlich zu informieren. Bei Asylverfahren war dies bisher nicht möglich, das BFA dürfte bislang keine verfahrensbezogenen Informationen an die Öffentlichkeit bringen und konnte sich daher auch gegen Vorwürfe, etwa der Verfahrensverschleppung, nicht wehren.
„Insbesondere konnte konkreten, unsachlichen Vorwürfen in der Öffentlichkeit nicht entgegengetreten werden“, so das Innenministerium in einer Aussendung. Durch die neue Bestimmung werde somit - wie es sich auch bei den Staatsanwaltschaften bewährt habe - die Möglichkeit geschaffen, sachliche Informationen zu veröffentlichen und so ungerechtfertigten Vorwürfen entgegenzutreten, heißt es.
Straftaten von Asylwerbern können nun öffentlich gemacht werden
Konkret bedeutet das: Wird ein Asylwerber etwa deswegen abgeschoben, weil er eine Straftat begangen hat, so war es dem BFA bislang nicht möglich, die Abschiebung im Falle eines öffentlichen Protests damit zu begründen. Nach der Gesetzesänderung ist das nun erlaubt - vorrausgesetzt es bestehen ein Interesse der Öffentlichkeit an sachlichen Informationen und keine Gefährdung der Rechte des Betroffenen oder der behördlichen Ermittlungen.
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