Seit 1. Juli darf das quecksilberhaltige Amalgam für Zahnfüllungen an Milchzähnen, bei Unter-15-Jährigen, Schwangeren sowie stillenden Müttern nicht mehr verwendet werden, außer das ist medizinisch unbedingt erforderlich. Das sieht die EU-Verordnung 2017/852 vor, in der auch strengere Regeln für die Industrie enthalten sind.
Als Füllungsmaterial der Wahl wurden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Zahnärztekammer vertraglich alle derzeit aktuellen, modernen Glasionomerzemente als Kassenleistung vereinbart. Amalgam kommt für die erwähnte Personengruppe nur noch dann zum Einsatz, wenn der Zahnarzt dessen Verwendung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse beim jeweiligen Patienten weiterhin als zwingend notwendig erachtet. Die Umsetzung der EU-Verordnung kosten die Sozialversicherungen zehn Millionen Euro.
Novelle des Chemikaliengesetzes wird umgesetzt
Hintergrund der Verordnung, die in Österreich im Juni durch eine Novelle des Chemikaliengesetzes (ChemG) umgesetzt wurde, ist das 2013 zum Schutz von Umwelt und Menschen vor Quecksilber verabschiedete Miramata-Übereinkommen der Vereinten Nationen, mit dem Förderung, Handel und Export des toxischen Schwermetalls verboten werden. Die EU-Verordnung umfasst neben der Verwendung von Dental-Amalgam unter anderem Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Quecksilber und Regelungen für industrielle Tätigkeiten und Vorschriften zur Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.
In Minamata waren in den 1950er-Jahren Tausende Menschen mit Quecksilber vergiftet worden, rund 2000 Menschen starben. Sie hatten Fisch und Schalentiere gegessen, die durch das Schwermetall vergiftet worden waren, nachdem eine örtliche Fabrik das Wasser verschmutzt hatte.
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