Dieses Urteil der Obersten Richter lässt wohl bei so manchem die Alarmglocken schrillen: Tausende Testamente in Österreich könnten betroffen sein. Denn einem Urteil des OGH zufolge ist ein Testament ungültig, wenn die Zeugen nicht auf der Urkunde direkt unterschreiben. Dies im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit in Vorarlberg dürfte jedenfalls für ganz Österreich richtungsweisend sein - denn zahlreiche Testamente werden auf einem extra Zettel unterfertigt und sind damit ungültig.
„Das Urteil ist so weitreichend, dass jeder Notar, Rechtsanwalt und alle, die Testamente gemacht haben, gut beraten sind, diese zu überprüfen und in Hinkunft darauf zu achten, dass Zeugen direkt auf der Urkunde unterschreiben“, bestätigte Rechtsanwalt Martin Mennel der APA einen Bericht des ORF Vorarlberg. Mennel selbst hatte das Höchstgericht in einer Testamentssache angerufen, in der er die Tochter der Verstorbenen vertritt.
Diese hatte ein Testament angefochten, das eine angebliche Freundin der Mutter vorgelegt hatte. Die Freundin war mit Rechtsanwalt und Sekretärinnen am Sterbebett der Erblasserin mit einem vorgefertigten, maschinengeschriebenen Testament aufgetaucht, das sie zur Alleinerbin machen sollte. Die im Sterben liegende Frau unterschrieb das Testament, ebenso wie die beiden Sekretärinnen und eine Krankenschwester als Zeugen. In erster und zweiter Instanz erklärten die Gerichte die Willensverfügung als gültig.
Beim OGH bekam Mennel allerdings Ende Juni recht. Das Testament wurde aus formalen Gründen für ungültig erklärt. Seine Entscheidung fasste der OGH folgendermaßen zusammen: „Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also ,auf der Urkunde selbst‘ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.“
Einfacher ausgedrückt: Die Testamentszeugen hätten „auf der Urkunde selbst“ unterschreiben müssen. Stattdessen hätten sie auf einem „zusätzlichen losen und leeren Blatt“ unterschrieben. Und das reicht für die Erfüllung der Formvorschriften laut OGH-Urteil nicht ...
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