Lebenslange Haft für einen Mord „wegen der Kultur“! Am Mittwoch wurde jener Afghane verurteilt, der am 18. September 2017 in Wien-Favoriten seine 17 oder 18 Jahre alte Schwester mit einem Kampfmesser grausamst getötet hatte. 28 Stich- und Schnittverletzungen vom Hals bis zur Ferse wurden bei der Obduktion festgestellt. Auf die Frage nach seinem Alter erklärte der geständige Angeklagte vor Gericht, er sei 19. Das aber stimmt nicht: Laut Gutachten war Hikmatullah S. bereits zum Zeitpunkt der Bluttat mindestens 21 Jahre und drei Monate alt! Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bis auf den letzten Platz war der Schwurgerichtssaal am Landesgericht Wien gefüllt. Der inzwischen 22-Jährige bekannte sich bereits zu Beginn des Prozesses schuldig: „Ich gestehe“, sagte er. Weitere Fragen wollte er aber nicht beantworten: „Ich möchte um Verzeihung bitten. Ich habe eine Straftat begangen. Ich möchte nicht mehr weiter sprechen.“ Lediglich, dass er die Straftat „wegen der Kultur“ begangen habe, fügte er noch hinzu.
Das Alter des Angeklagten spielte im Prozess eine wichtige Rolle, denn er wurde aufgrund eines Gutachtens nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Der Sachverständige für forensische Anthropologie, Fabian Kanz, ist sich sicher: „Der Beschuldigte war am Vorfallstag zumindest 21 Jahre und drei Monate alt.“ Das von ihm festgestellte Alter sei eine „Mindestschwelle“. Es sei durchaus denkbar, dass der Angeklagte um bis zu vier Jahre älter als von der Staatsanwaltschaft angenommen sei. Diese hat in ihrer Anklageschrift das Geburtsdatum auf „spätestens 29. Mai 1996“ festgelegt.
„Mein Mandant ist am 1. Jänner 1999 geboren“
Dem widersprachen der Angeklagte selbst und Verteidiger Nikolaus Rast, der das Gutachten nicht akzeptierte. Sein Mandant sei am 1. Jänner 1999 geboren, daher sei in diesem Fall das für junge Erwachsene vorgesehene Jugendstrafrecht anzuwenden, das für Mord maximal 15 Jahre Haft vorsieht, argumentierte der Anwalt, nachdem die Geschworenen ihren Eid abgelegt hatten. Rast beantragte den Abbruch der Verhandlung, der allerdings abgewiesen wurde. Das Gutachten des Anthropologen sei „schlüssig“, so Richter Stefan Apostol, es gebe „keinen ernstlichen Zweifel“ am festgestellten Alter des Angeklagten.
Opfer hatte nicht die geringste Überlebenschance
Ebenso wenig Zweifel gibt es daran, dass die Ermordete nicht die geringste Überlebenschance hatte. Bei der Obduktion der Leiche wurden insgesamt 28 bis zu acht Zentimeter tiefe Stich- und Schnittverletzungen vom Hals bis zur Ferse festgestellt. Die Stiche wurden laut Gerichtsmediziner Christian Reiter „mit großer Wucht und großer Energie“ geführt, vermutlich wurde auch noch auf die bereits am Boden Liegende eingestochen. Der Hals, der linke Oberarm und der linke Unterschenkel wurden durchstochen. Die Klinge verletzte weiters die Leber, beide Nieren, den Magen, Dünn- und Dickdarm und die Oberschenkelschlagader.
„Das, was hier passiert ist, kann man nicht entschuldigen“, betonte Verteidiger Rast, der Nichttigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete. Der aus Afghanistan stammende junge Mann („Es ist in Wahrheit egal, ob er 20, 21 oder 22 ist, er ist ein junger Bua“), der 2013 nach Wien gekommen war, habe nach seiner Flucht „gewisse Sitten und Riten nicht abgelegt“. Er bzw. seine Familie hätten sich „nicht nach dem Land gerichtet, in dem er lebt“.
Zudem sei Hikmatullah S. „selbst Opfer der Familie“ gewesen. Auch sein Mandant habe unter der starken Hand des Vaters gelitten und diese zu spüren bekommen. Zuletzt habe er im Park geschlafen, weil er es zu Hause nicht mehr ausgehalten habe. Er sei vom Vater in jüngeren Jahren mit einem Kabel verdroschen worden, sei 2015 selbst ins Krisenzentrum gegangen - wie auch seine jüngere Schwester.
Angeklagter weigerte sich, an Altersfestellung mitzuwirken
Die Ermordete sei mit 17 oder 18 Jahren ebenfalls älter gewesen als zunächst behauptet, also „kein 14-jähriges Mäderl“, sondern eine „ausgewachsene junge Frau“, so Gerichtsmediziner Reiter weiter. In der Familie habe es offenbar „keine richtigen Altersangaben gegeben“. Der äußerlich deutlich älter als 19 wirkende Hikmatullah S. sagte: „Mein Alter wurde mir von meinen Eltern gesagt.“ An der Altersfeststellung wollte er nicht mitwirken. Weder durfte er ohne Einwilligung ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, noch wollte er sich zu einer MRT im AKH Wien in die Röhre legen.
Handwurzelknochen nach Sturz in U-Haft geröntgt
Der Afghane hatte jedoch nicht bedacht, dass er zu Beginn seiner Flucht bereits von den pakistanischen Behörden untersucht worden war, die Zweifel an den von der Familie getätigten Altersangaben hatten. Bei einer Begutachtung im Mai bzw. Juni 2013 in Islamabad kam man anhand von Röntgenbildern zum Schluss, dass der Bursch deutlich älter als von ihm bzw. seinen Eltern behauptet war.
Neben diesen Unterlagen, die nach Wien übermittelt worden waren, war für das Gutachten auch hilfreich, dass sich der Afghane in der U-Haft bei einem Sturz leicht an der Hand verletzt hatte - im Rahmen der Behandlung wurde ein Röntgenbild des Handwurzelknochens gemacht. Wie der Gutachter betonte, deutete vor allem die vollständige Verknöcherung von Elle und Speiche darauf hin, dass es sich beim Angeklagten um einen Erwachsenen handelt.
Opfer war vor Familie in Krisenzentrum geflüchtet
Das spätere Opfer, Bakhti S., war erstmals im Juli 2017 vor der Familie in ein Krisenzentrum geflüchtet. Sie kehrte nur kurz nach Hause zurück und suchte dann neuerlich Schutz in einem Heim. Sie befürchtete, ihr Vater würde sie in die Heimat bringen und gegen ihren Willen verheiraten. Zudem würde sie von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen. Die Schülerin lehnte sich immer stärker gegen die väterlichen Vorgaben - sie durfte ohne Begleitung nicht außer Haus und musste Kopftuch tragen - auf.
Video: krone.tv bei den Eltern der erstochenen Bakhti
Am Tag der Tat wartete Hikmatullah S. bei der U-Bahn-Station Reumannplatz in Wien-Favoriten auf das Mädchen. Für eine - letzte - Unterredung gingen die beiden in einen Innenhof in der Nähe. Dort griff der junge Mann dann zu einem Kampfmesser und stach, wie Zeugen aussagen, zu. In einem Verhör erklärte Hikmatullah S., seine Schwester habe es an Respekt mangeln lassen, weshalb auch er ihr keinen Respekt mehr entgegengebracht habe. Er bedauere zwar ihren Tod, es sei aber „gut, dass sie tot ist, weil sie die Ehre der Familie beschmutzt hat“.
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