Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen im Herbst 2017 unter dem Schlagwort „Verbot der Bankomatgebühren“ beschlossenen Passus im Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) für verfassungswidrig erklärt. Der Passus besagte, dass Bankomatentgelte von sogenannten Drittanbietern von den heimischen Banken nicht an ihre Kunden weiterverrechnet werden dürfen - für die Kunden heißt das nun, dass sie die Kosten (Bankomatgebühr) selbst tragen müssen.
Der erwähnte VZKG-Passus hatte zur Folge gehabt, dass die heimischen Banken in der Höhe beliebig festgesetzte Entgelte von jeglichen Drittanbietern, die Bankomaten in Österreich betreiben, zu tragen hatten. Ein solcher Anbieter - die Firma Euronet - habe sein kostenpflichtiges Bankomatnetz in Ballungszentren, wo pro Bargeldbehebung eine Gebühr von fast zwei Euro fällig wird, mittlerweile nahezu verdoppelt. Ein weiterer Ausbau sei zu erwarten, so die Wirtschaftskammer.
1,95 Euro Bankomatgebühr pro Behebung
In Österreich gibt es derzeit drei Betreiber von Bankomaten. Der kleinste Anbieter Euronet, der rund 90 Geldautomaten betreibt, führte im Juli 2016 eine Servicegebühr in Höhe von 1,95 Euro ein. Diesen Betrag muss der Konsument künftig bei jeder Behebung - die Höhe des behobenen Betrages spielt dabei keine Rolle - berappen, weil es den Drittanbietern ab sofort nicht mehr möglich ist, die hohen Gebühren für Bargeldbehebungen auf die österreichischen Banken zu überwälzen.
„Stopp den Bankomatgebühren!“, war ein Wahlkampfzuckerl der SPÖ gewesen. Die heimischen Banken liefen dagegen Sturm und zum Verfassungsgerichtshof, der nun einen Teil der Regelung im Verbraucherzahlungskontogesetz aufgehoben hat.
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