Einen Umfang von 618 Seiten hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und es liest sich über mehr als 600 Seiten wie eine einzige Verteidigung des Genehmigungsbescheides durch das Land Salzburg vom Dezember 2015. Eine Existenzbedrohung von kleinen Tourismusgebieten? Das werde nur eben nur behauptet und das sei zu wenig, sagt das Gericht.
Potenzielle Schutzgebiete wie das Nockstein-Areal würden durch die 380-kV-Leitung und Riesenmasten „nicht erheblich beeinträchtigt“ und im Blühnbachtal, wo ganze Waldhänge für die Leitung gerodet würden, sagt das Gericht: „Eine Beeinträchtigung kann nicht festgestellt werden.“
Das Gericht hält alle Einwände für falsch
So geht es munter weiter: Gutachter der Beschwerdeführer „verkennen wesentliche Aspekte“, die Gutachter des Verbundes allerdings haben stets recht: „Eine Gesundheitsgefährdung der nächsten Anrainer ist nicht zu befürchten, erhebliche Belästigungen auszuschließen“, urteilt das Gericht abschließend.
Gefahr für Gesundheit? Niemals, so das Gericht
Einhaken dürften die Anwälte bei einer anderen Äußerung des Gerichts, die sich auf Seite 434 des Spruchs findet: „Das Salzburger Elektrizitätsgesetz ist nicht anzuwenden, weil sich die Leitung über zwei Bundesländer erstreckt“, steht da.
Anwalt Wolfgang List: „Da haben wir es ja: Dann, bitte, muss die Erst-Genehmigung aber am Sitz der Austrian Power Grid in Wien erfolgen. Und die Salzburger Landesregierung und in Folge das Bundesverwaltungsgericht sind für eine Genehmigung gar nicht zuständig.“ Der Umkehrschluss: Wird doch das Salzburger Gesetz angewendet, gibt es entweder 400-Meter-Mindestabstände zu Siedlungen oder ein Erdkabel.
Mit Hochdruck arbeiten Anwälte der IG Erdkabel, von Gemeinden und Initiativen an einer Verfassungsbeschwerde. Alle hoffen, dass der Bundesverwaltungsgerichtshof einer aufschiebenden Wirkung zustimmt.
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