Wer eine Kameradrohne über dem eigenen Garten sichtet und sich von ihr belästigt fühlt, darf sie abschießen. Das hat ein Gericht in der deutschen Stadt Riesa unweit von Dresden entschieden, nachdem ein Drohnenpilot einen Hausbesitzer geklagt hatte, der sein Fluggerät mit dem Luftdruckgewehr vom Himmel geholt hat.
Wie die Website „Heise“ berichtet, flog der Pilot seine Drohne in einer Höhe von fünf bis 15 Metern über den von hohen Hecken umsäumten Garten des Schützen. Dieser war in seiner Garage bei der Arbeit, als seine Frau und die drei und sieben Jahre alten Töchter ihm angsterfüllt von der über dem Garten kreisenden, rund 40 mal 40 Zentimeter großen und mit Kamera ausgestatteten Drohne berichteten.
Drohne flog nicht weg: Hausbesitzer schoss sie ab
Der Mann rief dem nicht zu sehenden Piloten zu, er möge das Fluggerät wegsteuern. Als die Drohne sich nicht bewegte, ging der Mann ins Haus, holte sein Luftdruckgewehr - und holte das Fluggerät im Wert von 1500 Euro mit dem zweiten Schuss vom Himmel. Die Drohne stürzte auf das Garagendach des Schützen - Totalschaden!
Der Pilot wollte den Abschuss nicht dulden und verklagte den Schützen wegen Sachbeschädigung. Im Urteil des Gerichts heißt es nun allerdings, dass sich der Schütze nichts zuschulden habe kommen lassen. Der Abschuss der Drohne sei legal, weil es sich um einen sogenannten Defensivnotstand gehandelt habe. In so einem Fall habe man das Recht, das Eigentum eines Dritten zu zerstören, um „eine Gefahr von sich oder anderen abzuwenden“, wenn der Schaden nicht unverhältnismäßig sei.
Kamera-Drohnen verletzen Persönlichkeitsrechte
Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass der Pilot mit dem Überflug die Persönlichkeitsrechte des Gartenbesitzers und seiner Familie verletzt habe. Wer in den privaten Bereich - also auch in einen abgezäunten Garten - eindringe, verletze mit dieser „Ausspähung“ die Privatsphäre. Beim Drohnenflug komme erschwerend hinzu, dass die Person in aller Regel nicht damit rechnet, von oben abgelichtet zu werden.
Für den Drohnenpiloten wird die Aktion nun doppelt teuer. Einerseits bleibt er auf dem Schaden an der Drohne sitzen, weil der Abschuss vom Gericht als legal eingestuft wurde. Andererseits ist ein Verfahren gegen ihn anhängig, weil er sich wegen des möglichen Überflugs des Grundstücks und der damit einhergehenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte selbst angezeigt hat.
Kameradrohnen über Privatgrundstücken sind auch hierzulande problematisch, heißt es seitens der Datenschutzbehörde. Sie hält auf ihrer Website fest: „Drohnen sind eine neue Technologie, aber es lässt sich sagen, dass bestehende rechtliche Regeln für Videokameras auf Drohnen anwendbar sind. Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulässig.“
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