Paukenschlag im Fall rund um den grausamen Mord an der kleinen Hadishat (7) im Mai 2018 in Wien. Der damals 16 Jahre alte Nachbarsbub Robert K. war schuldig gesprochen worden, das Mädchen in seiner Wohnung getötet zu haben. Das nicht rechtskräftige Urteil lautete 13 Jahre Haft. Am Mittwoch hob der Oberste Gerichtshof das Urteil jedoch wieder auf …
Der OGH entschied, dass es zu einem Verfahrensfehler des Erstgerichts gekommen war. Zur Klärung der Zurechungsfähigkeit des Schülers hätte ein „Obergutachten“ eines dritten Psychiaters eingeholt werden müssen. Dies wurde jedoch verabsäumt. Der Prozess gegen Robert K. muss daher wiederholt werden.
Mädchen Hals durchgeschnitten
Der mittlerweile 17 Jahre alte K. hatte am 11. Mai 2018 im Gemeindebau Dittes-Hof in Wien-Döbling das Nachbarsmädchen getötet. Er hatte das Kind, das dem Burschen vertraute, in die Wohnung seiner Eltern gelockt. Dort schnitt der gebürtige Tschetschene dem kleinen Mädchen den Hals auf, zerstückelte den Körper und entsorgte ihn im Müll.
Vier Tage nach dem Mord zog sich die Schlinge um Robert K. zu. Die Ermittler fanden eindeutige Spuren, der 16-Jährige gestand, das Mädchen auf dem Gewissen zu haben. Später erzählte der Gymnasiast, schon länger Mordfantasien gehabt zu haben. Stimmen hätten ihm schließlich befohlen, die kleine Hadishat zu töten.
Duell der Gutachter
Robert K. wurde angeklagt. Im Prozess entwickelte sich ein Duell der Gutachter: Während der Erstgutachter Peter Hofmann dem Burschen Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bescheinigte, ging der Linzer Kinder- und Jugendneuropsychiater Werner Gerstl davon aus, dass eine seit Längerem unbehandelte Schizophrenie des Musterschülers handlungsbestimmend war. Die Staatsanwaltin forderte damals ein „Obergutachten“, der Antrag wurde jedoch abgelehnt.
Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit lag daher bei den Geschworenen - und die stuften den Angeklagten mehrheitlich für zurechnungsfähig und damit schuldfähig ein. Robert K. wurde am 19. Dezember 2018 wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt. Er wurde aufgrund einer psychiatrisch erstellten Gefährlichkeitsprognose gemäß § 21 Absatz 2 StGB zusätzlich zur Strafe in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil wurde nun aufgehoben.
Fundamentaler Verfahrensfehler
Für den OGH war der Verzicht auf ein drittes Gutachten ein fundamentaler Verfahrensfehler, der zur Klärung, ob der Bursch zurechnungsfähig ist oder nicht, eine Neudurchführung des Verfahrens am Landesgericht für Strafsachen nötig macht. „Falls ein Schuldausschließungsgrund vorliegt, kann keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Zulässig ist aber, gleich ob Zurechnungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, bei Gefährlichkeit des Angeklagten die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“, erläuterte der OGH in einer Pressemitteilung. Dass das Opfer vorsätzlich getötet wurde, „steht bereits aufgrund des bisherigen Verfahrens fest und bildet den Ausgangspunkt der neuen Hauptverhandlung“, hielt der OGH fest.
Termin für den zweiten Prozess gibt es noch keinen. Die Verhandlung wird Richter Norbert Gerstberger leiten.
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