Jener FPÖ-Mandatar, der am Freitag von einem Balkon im Salzburger Flachgau 29-mal geschossen hatte, sowie jener Pensionist, der in der Vergangenheit auf der freiheitlichen Nationalratsliste in Salzburg-Stadt stand und die Tat in einem Posting auch noch guthieß, dürften wohl beide ohne strafrechtliche Folgen davonkommen. Laut Staatsanwaltschaft habe der 57-jährige Schütze kein strafrechtliches Delikt erfüllt, der Befürworter seiner Taten folglich auch nicht.
29 Schüsse hatte der FPÖ-Mann am Freitag vom Balkon seines Hauses auf Sträucher abgegeben, aus Wut über die Absetzung von FPÖ-Innenminister Herbert Kickl sowie eines Pfarrers, wie er erklärte. Dabei stellte sich der Verdächtige vor, auf die Gesichter von Bundespräsident Alexander Van der Bellen und Ex-Kanzler Sebastian Kurz zu schießen. Der mutmaßliche Schütze war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert, ein Promille Alkohol wurde im Blut festgestellt. Er wurde später in die Christian-Doppler-Klinik eingewiesen und mit sofortiger Wirkung aus der Partei ausgeschlossen.
„Keine konkreten Personen gefährdet“
„Durch die Schüsse wurden keine konkreten Personen gefährdet - wie es etwa der Tatbestand der Gefährdung der körperlichen Sicherheit verlangt“, erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Salzburg, Marcus Neher. Aus diesem Grund habe man nach der Verhaftung des Mannes auch keine Zwangsmaßnahmen gesetzt, berichtete er weiter.
Jedoch werde der Mann bei der Bezirkshauptmannschaft wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz angezeigt. Er besaß zwar eine Waffenbesitzkarte, hatte die Waffe jedoch nicht sachgemäß verwendet. Überdies könnte ihm eine Störung der öffentlichen Ordnung zur Last gelegt werden, hieß es vonseiten eines Strafrechtlers.
Auch Posting-Autor dürfte unbehelligt bleiben
Auch der Autor jenes Postings, das nach dem Vorfall für großes Aufsehen gesorgt hatte - der Pensionist schrieb: „Schade, dass er VdB (Bundespräsident Van der Bellen; Anm.) und Haslauer (den Salzburger Landeshauptmann; Anm.) nicht getroffen hat“ - dürfte glimpflich davonkommen. „Es gibt zwar das gerichtliche Delikt des ,Gutheißens von mit Strafe bedrohten Handlungen‘. Aber wenn das Schießen vom Balkon im konkreten Fall nicht strafbar ist, dann kommt dieser Paragraf logischerweise nicht in Betracht“, erklärte Neher.
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