Kein Start bei WM

Leichtathletik: Nächste Wendung in Causa Semenya

Sport-Mix
30.07.2019 22:04

Der Fall von 800-m-Olympiasiegerin Caster Semenya hat erneut eine Wendung genommen. Das Schweizer Bundesgericht gab dem Internationalen Leichtathletikverband IAAF recht und lässt das Reglement zur Senkung der Hormonwerte wieder zu. Die Testosteron-Regel darf somit bei der südafrikanischen Mittelstreckenläuferin wieder angewendet werden.

Das Bundesgericht hob seine superprovisorische Anordnung vom Mai auf, Semenya wird damit ihren WM-Titel bei der WM in Doha (27. September bis 6. Oktober) nicht verteidigen können. Semenya lehnt es nämlich ab, sich einer Hormontherapie zu unterziehen.

Semenya ging vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid des Internationalen Sportgerichtshofes CAS in Lausanne vor. Dieser hatte eine Regel der IAAF für rechtens erklärt, mit der Testosteron-Limits für Mittelstreckenläuferinnen mit intersexuellen Anlagen festgesetzt werden. Die umstrittene Regel gilt auf Distanzen zwischen 400 Meter und einer Meile. Sie verpflichtet Läuferinnen mit intersexuellen Anlagen, einen Testosterongehalt von fünf Nanomol pro Liter Blut nicht zu überschreiten. Damit soll ein Wettbewerbsvorteil verhindert werden.

(Bild: Associated Press)

In der am Mittwoch veröffentlichten Verfügung wies das höchste Schweizer Gericht das Ansuchen von Semenya um eine provisorische Nichtanwendung des sogenannten DSD-Reglements (Eligibility Regulations for the Female Classification - Athletes with Differences of Sex Development) ab. Semenyas Beschwerde gegen den Entscheid des CAS vom April wird somit keine aufschiebende Wirkung gewährt. Abgewiesen hat das Bundesgericht auch das Gesuch des südafrikanischen Leichtathletikverbands, das DSD-Reglement gegenüber allen Athletinnen auszusetzen.

Das Bundesgericht hat bei der Gewährung provisorischer Maßnahmen oder der aufschiebenden Wirkung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine strenge Praxis, wie es in seiner Verfügung ausführt. Damit Maßnahmen angeordnet würden, müsse sich nach einer ersten summarischen Prüfung ergeben, dass eine Beschwerde sehr wahrscheinlich begründet sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

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(Bild: KMM)



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