Der Bundesgerichtshof folgte den Argumenten der Klägerin nicht. Die Künstlerin habe ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben, weil sie diese auch auf ihrer eigenen Internetseite veröffentliche. Zudem habe sie den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht.
Mehrfach hatten Inhaber von Bildrechten vor Gerichten dagegen geklagt, dass ihre Abbildungen in Miniatur-Form bei Suchmaschinen aufscheinen. "Zu befürchten war, dass die Such-Anbieter mit einer Welle von Abmahnungen überflutet werden – oder die praktische Bildersuche abgeschaltet werden muss", so Volker Smid vom deutschen Branchenverband BITKOM. "Das wäre nicht im Sinne vieler Urheber, etwa Fotografen, die das Internet zur Vermarktung ihrer Bilder nutzen." Sie profitierten davon, dass potentielle Kunden über die Suchmaschinen ihre Angebote finden können.
Homepage-Betreiber könnten ihre Seiten aber auch so einstellen, dass Bilder von Suchmaschinen nicht gefunden werden, so der Branchenverband in einer Aussendung. Inhaber von Bildrechten könnten den Anbietern von Suchmaschinen zudem mitteilen, dass sie keine Wiedergabe ihrer Bilder wünschen. Dazu müssten sie nur die Website nennen, auf denen sich die Bilder befinden. Namhafte Suchmaschinen würden diese Bilder dann schnellstmöglich entfernen.
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