Es war ein Prozess mit großen Folgen und vielen Debatten - und auch die letztgültige Lösung des „Problems“ war wahrlich nicht jedermanns Geschmack. Der Rechtstreit rund um einen Feiertagszuschlag für den Karfreitag, den ein ehemaliger Detektei-Mitarbeiter angestrengt hatte, ist nun zu einem abrupten Ende gekommen. Beide Seiten einigten sich einvernehmlich darauf, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Der Fall wird nicht weiter verfolgt, das Verfahren eingestellt.
Offen war in dem Verfahren eigentlich noch, ob der Kläger im Vorfeld bei seinem Arbeitgeber eine Freistellung für den Karfreitag beantragt hatte. Nur dann würde ihm auch ein Feiertagsentgelt zustehen. Doch zur Klärung wird es nun nicht mehr kommen - „Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen die Sache nun einvernehmlich auf sich beruhen“, heißt es seitens der Arbeiterkammer.
Im Verfahren ging es um einen Streitwert von 69 Euro - die Höhe des Feiertagsentgelts.
Vom „freien Karfreitag“ zum „persönlichen Feiertag“
„Die AK hat den freien Karfreitag für alle vor dem Europäischen Gerichtshof erstritten“, kommentierte die AK die Entscheidung, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Die letzte Regierungskoalition habe aber den freien Karfeitag für alle durch den sogenannten persönlichen Feiertag ersetzt. Diese gesetzliche Neuregelung gelte natürlich auch für den klagenden Arbeitnehmer.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die von der Regierung mittlerweile aufgehobene Regelung im Arbeitsruhegesetz, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen hatten Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.
Zuschlag gefordert
Der ehemalige Mitarbeiter der Detektei wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag, wofür er juristische Unterstützung durch die AK erhielt. Der EuGH gab ihm nach dem Instanzenzug Recht, weswegen in weiterer Folge die Regelung im Arbeitsruhe-Gesetz aufgehoben wurde. Auch der OGH erkannte auf Basis des EuGH-Spruchs eine Diskriminierung, schickte aber das konkrete Verfahren an die erste Instanz zurück.
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