Beleidigungen, Beschimpfungen, Belästigungen oder Bloßstellungen im Internet - Kinder und Jugendliche sind besonders oft davon betroffen, warnte das Bundeskriminalamt (BK) anlässlich des Weltkindertages am 20. September. Durch die fortschreitende Technisierung und die immer stärkere Vernetzung sind Cyber-Mobbing oder Cyber-Grooming keine Seltenheit, aber seit geraumer Zeit strafbar.
Das BK will die junge Generation darauf sensibilisieren, die allzu oft unbedarft in sozialen Netzwerken unterwegs sind und nicht weiß, dass bestimmte Vorgehen strafbar sind. Laut Kriminalstatistik waren in den vergangenen Jahren bereits 15 Prozent der jungen Menschen mit Cyber-Grooming konfrontiert, also mit der Anbahnung von sexuellen Kontakten zu Minderjährigen durch Erwachsene vorwiegend in Chaträumen oder in sozialen Medien. Es stellt eine besondere Form der sexuellen Belästigung dar, die bis zum sexuellen Missbrauch führen kann, und stellt den Strafbestand „Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen“ dar, warnte das BK.
Kinder fühlen sich im Chat anonym und sicher
Da sich Kinder und Jugendliche in Chats oft anonym und sicher fühlen, tendieren sie dazu, mehr über sich preiszugeben als sie sollten, wodurch sich die Täter das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen wollen. Das BK rät den Eltern, dem Nachwuchs deutlich zu machen, dass im Kontakt mit fremden Personen stets Vorsicht geboten ist und dass sich hinter dem Nicknamen „schmusebär17“ jemand komplett anderes stecken kann, der sich lediglich eine falsche Identität angeeignet hat.
Angestiegen sind auch Fälle von „Sexting“ - das Verschicken oder Tauschen von Nacktaufnahmen per Internet. Was viele als Liebesbeweis ansehen, kann jedoch schnell von anderen missbraucht und ausgenutzt werden und sie versenden diese höchst privaten Bilder an Dritte. Sexuell aufreizende Bilder von Minderjährigen fallen jedoch unter den Straftatbestand der Kinderpornografie, warnte das BK. Sollte ein Bild an Dritte weitergeschickt werden, macht sich derjenige wegen Weiterverbreitung von Kinderpornografie und der Empfänger oder die Empfängerin wegen Besitzes strafbar. Dies gilt auch für wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an einer Person oder an einem Tier.
„Happy Slapping“: Gewaltvideos landen im Netz
Auch das Phänomen „Happy Slapping“, wo körperliche Angriffe gefilmt und dann veröffentlicht werden, um das Opfer weiter zu erniedrigen, tritt immer öfter auf. Neben dem Tatbestand der Körperverletzung ist auch das Versenden oder Veröffentlichen von Fotos und Videos, die anderen Personen schaden, laut BK ebenfalls gesetzlich verboten, da das Recht am eigenen Bild laut Urheberrechtsgesetz stets gewahrt werden muss.
Das BK rät Eltern, ihre Kinder schon früh auf das Thema zu sensibilisieren. Sie sollten richtiges Verhalten im Umgang mit sozialen Medien und Smartphones erlernen und ein Bewusstsein dafür entwickeln, was gepostet werden darf und was besser nicht veröffentlicht werden sollte. In diesem Zusammenhang veranstaltet das Bundeskriminalamt im schulischen Kontext auch das Gewaltpräventionsprogramm „Click & Check“ für Schüler.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.