Meldungen auf Twitter haben nun zu einer Verurteilung des Ehemannes von Buwog-Richterin Marion Hohenecker geführt. Dieser schrieb lange vor Prozessbeginn: „Gäbe es den ,Tatort‘ wirklich, wäre Grasser in Lebensgefahr.“ Dabei bezog er sich auf eine Folge der Krimi-Serie, in der es um Scharfschützen ging. Wegen des Tweets wurde noch vor Prozessbeginn heftig über eine Befangenheit der Richterin diskutiert. Hoheneckers Ehemann wird nun den Angaben seines Anwalts zufolge den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschreiten.
Sein Mandant wende sich an den EGMR, weil er sein Recht auf freie Meinungsäußerung geltend machen wolle, begründet Anwalt Hans Rainer Rienmüller. Der OGH hatte einen erstinstanzlichen Freispruch vom Oberlandesgericht Graz gekippt und den Richter wegen eines Dienstvergehens zu einer Geldstrafe von einem Monatsgehalt verurteilt. Zudem muss er die mit 600 Euro bestimmten Verfahrenskosten zahlen.
Stein des Anstoßes waren laut dem OGH-Entscheid vier Tweets über Ex-Finanzminster Karl-Heinz Grasser, von denen der Richter drei 2015 und einen 2017 veröffentlichte. In einer Nachricht im Jahr 2015 schrieb er, sollte der ehemaligen Justizministerin Claudia Bandion-Ortner der Prozess gegen Grasser zufallen, „wenn es denn je einen geben wird, so spricht es sich leichter von Minister zu Minister“. In Beantwortung des Tweets „Warum haben in Deutschland politische Schnösel wie Grasser und Sebastian Kurz keine Chance? Andere Medienkultur?“ schrieb er Folgendes: „Das wundert mich auch seit Hannes A....“
Scharfschützen-Tweet von Sohn gepostet
Ein Tweet im Zusammenhang mit der Krimi-Serie „Tatort“, in der es um Kriminelle ging, die wegen Unzulänglichkeiten in der Strafverfolgung nicht vor Gericht kamen, und in der Folge von einem Scharfschützen im Weg der Selbstjustiz erschossen wurden, lautete: „Gäb‘s den ,Tatort‘ wirklich, wäre Grasser in Lebensgefahr“ - diesen Tweet hat laut OGH-Spruch allerdings nicht der Richter abgesetzt, sondern sein Sohn, den er dazu ermächtigt habe.
Im OGH-Entscheid heißt es unter anderem: „Die Öffentlichkeit erwartet von einem Richter, dass er sich auch ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei öffentlichen Äußerungen an das (ihm beruflich obliegende) Sachlichkeitsgebot hält und weder Vorverurteilungen eines in einem Strafverfahren Beschuldigten vornimmt, noch abfällige Bemerkungen über ein Regierungsmitglied oder eine Richterkollegin publiziert. Denn das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung bedingt, dass ein Richter seine äußere und innere Unabhängigkeit, seine Neutralität und erkennbare Distanz, die auch in aktuellen politischen Auseinandersetzungen spürbar bleiben muss (wobei eine sachliche Teilnahme an einem [partei-]politischen Diskurs vorliegend nicht in Rede steht), auf keine Weise infrage stellt.“
Kronen Zeitung/krone.at
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