Bei Thomas Cook Austria ist der Betrieb total zusammengebrochen, am Mittwochnachmittag meldete man Insolvenz an. Man teilte den gebuchten Reiselustigen mit, dass bis 26. September Abreisen „storniert“ seien. Der Abwickler meinte zudem, Kunden sollten Abreisen bis 30. September „stornieren“. Doch das könnte bedenkliche Folgen haben!
„Wer seine Reise selbst storniert, fällt unter Umständen aus der Insolvenzabsicherung raus. Die Kunden sollen keinesfalls stornieren“, warnt Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV). Es gilt das Prinzip des „Show up“, der Reisende muss beweisen, dass er willig war, den Urlaub anzutreten.
„Das ist ein Fall für die Insolvenzabsicherung“
Der Experte: „Ich gehe davon aus, dass Thomas Cook seit 23. September zahlungsunfähig zu sein scheint und Reisen nicht mehr bewerkstelligen kann. Daher ist das ein Fall für die Insolvenzabsicherung. Die Kunden sollten rasch, spätestens bis 17. November, ihre Rückforderungen von Zahlungen beim Abwickler Allianz World Wide Partners einreichen.“
Thomas Cook Austria meldete Insolvenz an
Reisenden vor Ort wird von Thomas Cook geraten, sich darum zu kümmern, ob eine Rückreise wie geplant stattfinden werde. Nach dem Antrag der deutschen Thomas Cook GmbH auf Insolvenz mit Gläubigerschutz setzte die Tochter Thomas Cook Austria AG am Mittwochnachmittag denselben Schritt.
Condor stellt Schutzschirmantrag
Der deutsche Ferienflieger Condor stellte dagegen wie angekündigt einen Schutzschirmantrag. Der Antrag, bei dem es sich um eine Besonderheit des deutschen Insolvenzrechts handelt, ging nach Angaben des Amtsgerichts Frankfurt am Mittwoch ein. Mit dem Verfahren will Condor verhindern, dass Geld aus dem staatlichen Brückenkredit von 380 Mio. Euro an den insolventen britischen Mutterkonzern abfließt. Ziel sei, dass „niemand einen Euro aus Condor entwenden kann“, hatte Airline-Chef Ralf Teckentrup gesagt.
Bund und Land Hessen hatten am Dienstagabend angekündigt, der Fluggesellschaft mit einem Kredit in Höhe von insgesamt 380 Millionen Euro zur Seite zu springen. Beim Schutzschirmverfahren wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern lediglich ein Sachwalter bestellt. Dieser hat dem Gericht zufolge die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Um einen Schutzschirmantrag zu stellen, muss das Unternehmen zahlungsfähig sein und eine Sanierung möglich erscheinen. Das Amtsgericht will in den nächsten Tagen über den Antrag entscheiden
Kronen Zeitung/krone.at
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