In der Ibiza-Affäre ist laut dem Straflandesgericht Wien am Freitag Untersuchungshaft gegen die drei Anfang der Woche festgenommenen Personen verhängt worden. Sie werden unter anderem verdächtigt, in Zusammenhang mit dem Video zu stehen, das die türkis-blaue Regierung gesprengt hatte. Dem Straflandesgericht zufolge wurden die verhängten Beschlüsse zur U-Haft nicht bekämpft, wirksam seien sie bis zum 6. Dezember. Über die konkreten Vorwürfe wurde nichts bekannt gegeben.
Beantragt worden war die U-Haft von der Staatsanwaltschaft am Donnerstag - in zwei Fällen, nämlich bei einem der beiden ehemaligen Sicherheits-Söldner aus Ex-Jugoslawien sowie bei der Freundin des Detektivs, wegen Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr, bei dem festgenommenen Serben kam noch Fluchtgefahr als Begründung dazu. Der Ex-Freund der Frau, der Detektiv Julian H., befindet sich noch auf freiem Fuß.
Strafandrohung könnte Verdächtige auspacken lassen
Die Strafandrohung von mehreren Jahren Haft für bis zu zwölf vorgeworfene Delikte - von Nötigung über gefährliche Drohung, Täuschung bis hin zu Drogenmissbrauch und illegalem Waffenbesitz - könnte die Verdächtigen trotz des vom involvierten Anwalt per Unterschrift besiegelten „Gesetz des Schweigens“ jetzt doch auspacken lassen.
Wer redet, sollte zahlen
Wie berichtet, hatten die Komplizen eine geheime Verschwiegenheitsklausel unterschreiben müssen. Wer redet, der zahlt eine halbe Million Euro. Durch die Aussagen des verdächtigen Trios hoffen die Ermittler, die Nebel rund um die ebenso machtberauschte wie verhängnisvolle Juli-Nacht 2017 für den damaligen FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache zu lichten ...
Die wichtigsten Passagen des Ibiza-Videos:
Noch keine Konsequenzen für Wiener Anwalt
Gegen den in der Causa ebenfalls verdächtigten Wiener Rechtsanwalt M. gibt es vorerst keine standesrechtlichen Konsequenzen der Rechtsanwaltskammer. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage seien die Ergebnisse des laufenden Strafverfahrens vor einer endgültigen Beurteilung abzuwarten, hieß es am Donnerstag in einer Pressemitteilung. Die Verhängung einer „einstweiligen Maßnahme“ stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, sodass eine umfassende Ermittlung des Sachverhaltes notwendig sei.
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