„Verwerfliche Tat“

Stieftochter in Heim missbraucht: Schuldspruch

Wien
10.12.2019 12:39

Mit einem Schuldspruch ist der Prozess gegen einen 63-Jährigen, der seine Stieftochter, die an multipler Sklerose leidet, sich nicht mehr bewegen und nicht mehr kommunizieren kann, immer wieder im Pflegeheim missbraucht hatte, am Dienstag in Wien zu Ende gegangen. Der Angeklagte wurde zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig.

Der 63-Jährige - er ist von Beruf Heilmasseur - hatte behauptet, er habe die Lebensqualität der 47-Jährigen „verbessern“ wollen. Die Frau befindet sich seit mittlerweile fünf Jahren in der Betreuungseinrichtung und muss rund um die Uhr betreut werden. Jeden Freitag hatte der Angeklagte die Frau in dem Heim besucht und schließlich „beschlossen, in ihre Behandlung einzugreifen“, wie er vor Gericht erklärte. 

Sex mit „Augenkontakt“ zugestimmt
Im Zuge der Übungen, er bewegte ihre Arme und Beine, um laut eigenen Angaben „ihre Spasmen aufzulösen“, habe sich „eine Gefühlsbeziehung aufgebaut“. Die Stieftochter habe „Zärtlichkeit und Liebe“ gesucht, und auch er habe sich in sie verliebt. Mit einem Augenkontakt soll die 47-Jährige in der Folge auch Geschlechtsverkehr zugestimmt haben, erklärte der Angeklagte, in zweiter Ehe verheiratet.

Als auch das Pflegepersonal des Heimes Verdacht bezüglich möglichen sexuellen Missbrauchs schöpfte, sollte das Video einer versteckten Kamera schließlich einen Vorfall dokumentieren.

(Bild: ©Chatchai - stock.adobe.com)

„Opfer ausgesucht, das im eigenen Körper gefangen ist“
Das Gericht glaubte den Ausführungen des 63-Jährigen nicht. Die 47-Jährige war dem Angeklagten hilflos ausgeliefert, wie die vorsitzende Richterin Olivia-Nina Frigo in ihrer Urteilsbegründung betonte: „Sie haben sich ein Opfer ausgesucht, das im eigenen Körper gefangen ist.“ Es handle sich um eine „massiv verwerfliche Tat“ und eine „heimtückische Begehungsweise“, sodass das Gericht ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des 63-Jährigen eine Strafe an der Obergrenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängte.

Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraf 205 StGB), für den das Gesetz bis zu zehn Jahre Haft vorsieht, ist nicht rechtskräftig. Der 63-Jährige erbat Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab.

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