Causa BVT-„Maulwurf“

BAK wollte Zugriff auf Handys: Nicht rechtswidrig!

Österreich
16.12.2019 18:52

Der Vorschlag des Bundesamtes zur Korruptionsbekämpfung (BAK), in der Causa BVT-„Maulwurf“ die Handys der NEOS-Abgeordneten Stephanie Krisper und einer Journalistin beschlagnahmen zu lassen, war nicht rechtswidrig. Das stellte die unabhängige Rechtsschutzkommission (RSK) fest. Im Fall der Journalistin merkte die RSK allerdings an, dass diese „Anregung“ einer Beschlagnahme „besser unterblieben wäre“.

Die Ermittler der Polizei wollten laut Medienberichten mithilfe der beiden Handys klären, wer Informationen aus dem BVT weitergegeben haben könnte. Die Staatsanwaltschaft folgte den Empfehlungen der Polizei aber nicht.

Peschorn ersuchte um Sonderprüfung
Innenminister Wolfgang Peschorn hatte am 15. November die Rechtsschutzkommission des BAK um eine Sonderprüfung der Vorgehensweise in diesem Fall ersucht. Tags zuvor war bekannt geworden, dass das BAK angeblich auf Druck von hochrangigen Verfassungsschützern versucht haben soll, die Handys von Krisper und einer „Presse“-Journalistin zu beschlagnahmen.

(Bild: Andi Schiel, APA/GEORG HOCHMUTH, krone.at-Grafik)

„Keine Verletzung der parlamentarischen Immunität oder Pressefreiheit“
Anfang Dezember verteidigte dann BAK-Leiter Andreas Wieselthaler das Vorgehen, dieses sei lediglich ein „Vorschlag“ gewesen. „Die Staatsanwaltschaft hat es abgelehnt, das zeigt, dass das System funktioniert“, sagte Wieselthaler damals. Es sei um eine mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses gegangen. Die Polizei schlage Ermittlungsmethoden vor und die Staatsanwaltschaft entscheide darüber, so der BAK-Leiter. Der Vorschlag stelle noch keine Verletzung bzw. Einschränkung der parlamentarischen Immunität oder der Pressefreiheit dar, lautete seine Argumentation.

(Bild: APA/Georg Hochmuth)

„Stellt kein rechtliches Hindernis dar“
In der nun am Montag durch das Innenministerium der APA übermittelten Presseaussendung der Rechtsschutzkommission wird diese Ansicht weitgehend bestätigt. Zum Fall Krisper hieß es, es sei für die Kommission „entscheidend“ gewesen, dass „nach dem klaren Wortlaut der zitierten Verfassungsbestimmung“ eine Sicherstellung nicht vom Immunitätsschutz erfasst sei. Das bedeute, dass für die angeregte Sicherstellung des Mobiltelefons Krispers deren Stellung als Nationalratsabgeordnete „kein rechtliches Hindernis dastellte“.

Stephanie Krisper (NEOS) (Bild: APA/HANS PUNZ)
Stephanie Krisper (NEOS)

Erst durch Krispers Angabe bei ihrer Zeugenvernehmung, dass sie sich als Bloggerin mit einer selbstständig gestalteten Webseite auf das „Aussageverweigerungsrecht für Journalisten“ berufen könne, habe sich eine „geänderte Sachlage“ ergeben. Eine positive Erledigung des Ansuchens des BAK wäre laut geltender Rechtslage damit „nicht in Betracht gekommen“. Das BAK habe aber erklärt, ihm seien Krispers Blogger-Aktivitäten nicht bekannt gewesen. Die Rechtsschutzkommission habe „keinen Anlass“, diese Erklärung in Zweifel zu ziehen, hieß es. Daher sei das Vorgehen rechtskonform gewesen.

Kritische Stellungnahme im Fall der Journalistin
Etwas kritischer lautete die Stellungnahme der RSK im Fall der Journalistin. Denn bei dieser wäre es ja offenkundig gewesen, dass das Recht auf Aussageverweigerung greift. Die Anregung auf Sicherstellung des Handys „zeigte sich daher von vornherein als kaum erfolgversprechend und dementsprechend wenig sinnvoll“, schreibt die RSK. Allerdings sei dem geltenden Recht nicht zu entnehmen, dass es der Polizei verboten ist, eine „aus Rechtsgründen kaum erfolgsversprechende Maßnahme“ anzuregen. Daher wurde seitens der RSK auch in diesem Fall keine Rechtswidrigkeit erkannt. „Das ändert aber nichts an der einhellig vertretenen Überzeugung der RSK, dass die Anregung zur Sicherstellung des Mobiltelefons besser unterblieben wäre“, betonte die Kommission in ihrem Schreiben.

BVT: Neue Richtlinien für grundrechtsintensive Ermittlungshandlungen
Nach der Prüfung ordnete das Innenministerium die Erstellung neuer Richtlinien für „grundrechtsintensive Ermittlungshandlungen“ an. „Für mich ist klar, dass die Polizei und insbesondere das BAK nur solche Untersuchungsmaßnahmen von der Staatsanwaltschaft verlangen sollen, deren Durchführung rechtlich zulässig sind“, sagte Peschorn. „Die Polizei soll sich jeder unvertretbaren Anregung enthalten“, so der Ressortchef weiter. „Für eine polizeiliche Ermittlungsbehörde, die gesetzlich der Bekämpfung der Korruption verpflichtet ist, muss es klar sein, ob eine Ermittlungshandlung gesetzlich zulässig ist.“

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