„Aus Therapiegründen“

Sexualstraftäter bekamen Bordell-Besuche genehmigt

Ausland
07.02.2020 15:00

Im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen durften Sexualstraftäter in Einzelfällen aus dem sogenannten Maßregelvollzug (also aus einer Klinik für Forensische Psychiatrie) Bordelle im Ruhrgebiet besuchen, um Erfahrungen mit Frauen zu sammeln. In drei Fällen habe die Klinik solche Besuche in den vergangenen beiden Jahren aus „therapeutischen Gründen“ genehmigt, berichtete der „Spiegel“ am Freitag.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Klinikträger bestätigte am Freitag einen entsprechenden Bericht des Magazins. Es habe sich um Patienten aus dem Maßregelvollzug im nordrhein-westfälischen Lippstadt-Eickelborn gehandelt, die bereits weitgehende Lockerungsstufen erreicht und kurz vor dem Übergang in die Freiheit gestanden seien, hieß es.

Die Forensische Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn (Bild: APA/dpa)
Die Forensische Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn

Die Praxis sei daher verantwortbar gewesen, erklärte der LWL dem „Spiegel“ zufolge. Weitere Bordellbesuche seien geplant. Allerdings räumte der Verband ein, dass die Prostituierten in den Bordellen nicht von der Klinik informiert worden seien, mit wem sie verkehrten.

Therapieexperiment mit Prostituierter
Eine ähnliche Praxis beschäftigt auch die niedersächsische Landespolitik, wie das Magazin weiter berichtete. Im Maßregelvollzug Osnabrück kam demnach ab 2001 im Rahmen eines Therapieexperiments eine Prostituierte in die Klinik, um mit intelligenzgeminderten Sexualstraftätern einen gewaltfreien sexuellen Umgang mit Frauen praktisch einzuüben.

CDU und Grüne kündigten dazu Anfragen an die niedersächsische Landesregierung an. Der frühere langjährige Leiter des Maßregelvollzugs im hessischen Haina, Rüdiger Müller-Isberner, kritisierte solche Praktiken auf „Spiegel“-Anfrage als „abwegig“ und „ethisch bedenklich“.

(Bild: APA/dpa/Uli Deck)

Im Maßregelvollzug, also einer Klinik, die sich mit der Begutachtung und der Behandlung von psychisch kranken Tätern befasst, werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht. Das vergleichbare Instrument im österreichischen Strafrecht ist der Maßnahmenvollzug.

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