War Robert K. im Mai 2018 zurechnungsfähig, als er das sieben Jahre alte Nachbarsmädchen Hadishat in Wien tötete, dessen Körper zerstückelte und in den Müll warf? Diese Frage wurde am Donnerstag, einen Tag vor dem Geburtstag des Angeklagten, vom Wiener Gericht beantwortet: Ja, Robert K. ist schuldfähig. Diesmal wurde er zu zwölf Jahren Haft inklusive Einweisung in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher verurteilt.
Wie mehrfach berichtet, waren sich bei der Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit im ersten Rechtsgang zwei erfahrene Gerichtspsychiater nicht einig. Die Geschworenen gingen schließlich von Schuldfähigkeit aus, der Bursche wurde im Dezember 2018 wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt und im Hinblick auf die ihm innewohnende Gefährlichkeit zusätzlich in den Maßnahmevollzug eingewiesen.
Weil das Erstgericht ein von der Verteidigung beantragtes psychiatrisches Obergutachten abgelehnt hatte, ordnete der Oberste Gerichtshof (OGH) in weiterer Folge die Einholung einer weiteren Expertise und eine neue Verhandlung an. Die Obergutachterin Kathrin Sevecke kommt in ihrer 150 Seiten umfassenden Expertise zum Schluss, dass bei dem Jugendlichen zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und callous-unemotionalen Zügen vorliegt, aber Zurechnungsfähigkeit gegeben war.
Exzessiver Medienkonsum
Die inneren Stimmen sowie die real nicht existierende „Antonia“, von der der Angeklagte ausführlich berichtet hatte, seien keine Symptome für eine im Kindesalter aufgetretene Schizophrenie, bekräftigte Sevecke. Sie sprach von „imaginierten Phänomen“ und einer „fantasierten Begleitung“, die sie auf den exzessiven Medienkonsum des Burschen zurückführte, der in seiner Schulzeit oft über Stunden hinweg japanische Manga-Serien angeschaut hatte.
Speziell „Death Note“ - die erklärte Lieblingsserie des Schülers - aber auch andere Anime dürften „mit dazu geführt haben, dass er den ‘Thrill des Tötens‘ erleben wollte“, heißt es in dem Gutachten.
6:2 Stimmen
Die Geschworenen folgten nach mehrstündiger Beratung mehrheitlich - mit 6:2 Stimmen - den psychiatrischen Sachverständigen Peter Hofmann und Kathrin Sevecke und stuften den Täter als zurechnungsfähig und damit als schuldfähig ein. Bei der Strafbemessung waren die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, seine geständige Verantwortung und die krankheitsbedingte Einschränkung mildernd. Erschwerend wurden die Heimtücke der Tat, die Hilf- und Wehrlosigkeit des Opfers und das „eiskalte Nachtatverhalten“ berücksichtigt, wie Richter Norbert Gerstberger ausführte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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