Wer übernimmt die Kosten, wenn ich in einem Ort unter Quarantäne-Bestimmung bin? Verliere ich meinen Job? Kann ich von dort einfach wegrennen? Wir haben Antworten. Kein Zufall war es, dass das Epidemiegesetz aus dem Jahre 1950 just diesen Mittwoch „adaptiert“ wurde. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat per Verordnungsermächtigung 2019-nCoV - das Coronavirus - in die Anzeigepflicht-Bestimmungen aufgenommen. Damit sind etwa die Verhängung von Quarantäne, aber auch die Bestellung von mehr Ärzten geregelt.
Geregelt ist in diesem Gesetz auch die Vergütung von Verdienstentgang. Was für die Betreiber des Hotels in Tirol zutreffen könnte. Doch wie schaut das für die „eingesperrten“ Gäste aus? Da wird die Lage etwas schwieriger, weiß Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins VSV: „Haben Sie über einen Reiseveranstalter gebucht, sind Sie auf der sichereren Seite. Denn im Zuge der sogenannten Fürsorgepflicht muss der Veranstalter für die Mehrkosten von Unterkunft und Verpflegung aufkommen.“ Allerdings nur für drei Tage, warnt in diesem Zusammenhang die Wirtschaftskammer (Pauschalreisegesetz § 7). Ab dann ist man, wie auch als Individualurlauber, auf sich selbst gestellt - rein kostentechnisch.
Man wird die Lage kurzfristig einschätzen müssen. Das gilt auch für ein Storno. Es jetzt für Mai zu tun, ist sinnlos.
Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutz-Vereines VSV
Auch unter Quarantäne steht Gehalt zu
Den Job verliert man nicht, wenn plötzlich das Virus-Schutzschild „Quarantäne“ über das Hotel oder gar den ganzen Ort gestülpt wird. Passiert dies quasi überfallsartig, dann wird auch der Lohn weitergezahlt. Gibt es aber etwa eine Reisewarnung für das Gebiet, und man fährt trotzdem, dann ist man in diesem Fall in einer „Dienstverhinderung“.
Kündigung im Quarantäne-Fall ungesetzlich
Dafür gibt‘s kein Geld. Oder man verlängert den Urlaub. Arbeitgeber müssen in jedem Fall sofort benachrichtigt werden. Eine Kündigung aber wäre in jedem Quarantäne-Fall ungesetzlich! Einfach weglaufen ist auch keine Lösung. Da steht man dann ganz schnell vor dem Strafrichter mit einer Anklage wegen „vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“ (§ 178 bzw. § 179 Strafgesetzbuch). Im ersten Fall beträgt der Strafrahmen immerhin bis zu drei Jahre Haft.
Wer jetzt sagt, das ist mir alles zu riskant, ich pfeif auf die Reise, der sollte sich die Stornobedingungen genau durchlesen. Auch wenn der OGH bereits geurteilt hat, dass kostenloses Storno zu geben sei, „wenn das Risiko über das normale Lebensrisiko, das man zu Hause auch hat, hinausgeht“. Aber wer weiß das bei 2019-nCoV schon.
Gabriela Gödel und Peter Grotter, Kronen Zeitung
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