Was tun, wenn es in einer Schule plötzlich einen Corona-Verdachtsfall gibt? Das Bildungsministerium hat in einem Schreiben an die Bildungsdirektionen - früher die Landesschulräte - Coronavirus-Checklisten zusammengestellt, wie im Ernstfall an Schulen vorzugehen ist. Die Handlungsanweisung - die Bildungsinstitutionen sind verpflichtet, die Anordnungen der Behörde zu befolgen - unterscheidet sich je nachdem, ob sich die Betroffenen an der Schule befinden oder nicht. Auch den Eltern soll im Fall eines Verdachts ein Informationsblatt ausgehändigt werden.
Schritt 1: Gesundheitsbehörden informieren
Falls der dringende Verdacht besteht, dass eine in der Schule befindliche Person erkrankt ist, hat der Direktor zunächst den Schularzt zu informieren. Dieser muss dann sofort Kontakt mit den zuständigen Gesundheitsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Amtsarzt) aufnehmen. Falls der Schularzt nicht erreichbar ist, übernimmt der Direktor diese Aufgabe.
Schritt 2: Bildungsdirektion und Erziehungsberechtige informieren
Anschließend ist die Bildungsdirektion zu informieren und - falls es sich beim eventuell Erkrankten um einen Schüler handelt - die Erziehungsberechtigten.
Schritt 3: Betroffenen in Raum „isolieren“
Anschließend soll der Verdachtsfall bis zum Eintreffen des Amtsarztes in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Bis zu dessen Ankunft darf auch niemand das Schulgebäude verlassen.
Schritt 4: Amtsarzt/Gesundheitsbehörde übernimmt
Die nächsten Schritte setzt dann der Amtsarzt bzw. die Gesundheitsbehörden. Das können etwa Testungen sein - die Gesundheitsstellen entscheiden auch darüber, ob und welche Personen zur weiteren Abklärung vorerst in der Schule bleiben müssen.
Schritt 5: Dokumentation des Vorfalls
Die Direktoren müssen dokumentieren, welche Personen in welcher Form Kontakt zum eventuell Erkrankten hatten - etwa durch Klassenlisten, Stunden- und Raumpläne. Ob es zu weiteren Maßnahmen wie etwa der Desinfektion oder Schließung der Schule kommt, entscheiden dann die Gesundheitsbehörden.
Vorgehen, wenn Betroffener nicht in Schule ist
Falls sich die Betroffenen nicht in der Schule befinden - etwa weil die Eltern den Direktor telefonisch über eine mögliche Erkrankung informieren, ist die Informationskette die gleiche. Auch hier entscheiden die Gesundheitsbehörden, ob Testungen an weiteren Personen vorgenommen werden oder andere Maßnahmen gesetzt werden. Der Direktor wiederum muss auch rekonstruieren, mit welchen Menschen die Betroffenen Kontakt hatten und welche Maßnahmen im Umgang mit dem Corona-Fall wann getroffen wurden, wie es bereits in einem ersten Schreiben, das direkt an die österreichischen Schulen und Hochschulen gegangen war, geheißen hatte.
Schulen sind verpflichtet, Anordnungen zu befolgen
Die Bildungsinstitutionen sind dabei verpflichtet, die Anordnungen der Behörde zu befolgen und sie bei der Umsetzung zu unterstützen. Darüber hinaus hat das Ministerium ein Informationsblatt zusammengestellt, das die Direktoren im Fall eines Coronavirus-Verdachts an der Schule den Eltern aushändigen bzw. schicken können. Dieses deckt sich im Großen und Ganzen mit der Checkliste.
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