Der Bestellbutton für ein Online-Abonnement muss eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die Beschriftung darf keine ablenkende Werbung mit einem Gratis-Monat enthalten. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage von Verbraucherschützern gegen den Streaming-Dienst Netflix entschieden. Das Gericht untersagte außerdem eine Klausel, die das Unternehmen zu beliebigen Preiserhöhungen berechtigt hätte.
Netflix hatte auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kostenpflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ ab. Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
hatte kritisiert,der Bestellbutton wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratis-Monat missverständlich . Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.
Ablenkung
Dies sah auch das Kammergericht so. Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratis-Monat sei eine unzulässige Ergänzung. Diese könne Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag könne das Unternehmen auch außerhalb des Buttons erteilen.
Ein Bestellbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Werbebotschaften haben darauf nichts zu suchen", so Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Kein Recht auf beliebige Preiserhöhungen
Das Gericht untersagte Netflix außerdem eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen.
Die zuständige Richterin untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt. Das Kammergericht korrigierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Klage der Verbraucherschützer in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Revision ist nicht zugelassen.
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