Die Corona-Krise trifft die gesamte Wirtschaft, aber besonders kleinere Unternehmer sehr hart. Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer, Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmer mit bis zu neun Mitarbeitern sollen daher aus dem mit einer Milliarde Euro dotierten Härtefallfonds eine Soforthilfe von bis zu 1000 Euro erhalten. Anträge dafür sollen ab Freitagnachmittag bei der Wirtschaftskammer möglich sein. In weiterer Folge sind bis zu 6000 Euro Unterstützung möglich.
Bei einem bisherigen Nettoeinkommen von weniger als 6000 Euro im Jahr beträgt der Erst-Zuschuss 500 Euro, darüber sind es 1000 Euro, heißt es in der achtseitigen Richtlinie. In einer zweiten Phase sollen dann für maximal drei Monate bis zu 2000 Euro monatlich ausgezahlt werden, kündigte Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) am Donnerstag an. In Summe sind es also bis zu 6000 Euro. Die weiteren Details zu dieser zweiten Phase sind aber noch unklar.
Ober- und Untergrenze für Beihilfe
Grundsätzlich gibt es für die Hilfen eine Ober- und eine Untergrenze: Wer mehr als rund 60.000 Euro jährlich (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder im Jahr weniger als rund 5500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient, hat keinen Anspruch. Ebenfalls keinen Anspruch hat, wer Nebeneinkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) bezieht. Wer etwa eine Wohnung vermietet, könnte deshalb aus der Förderung herausfallen.
Anträge für den Härtefallfonds sind „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Das Ansuchen erfolgt online über ein Formular der Wirtschaftskammer. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht. Bei Ablehnung muss die Wirtschaftskammer die Gründe schriftlich bekannt geben. Teil des Antrags ist auch eine eidesstattliche Erklärung. Falschangaben haben strafrechtliche Folgen.
Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden
Gegenstand der Förderung ist „der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der Covid-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind“, wie es in der Richtlinie heißt. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Ein Wechsel in den mit 15 Milliarden Euro dotierten Nothilfefonds ist möglich. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dann dort angerechnet. Die zusätzliche Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
Als Förderungswerber zugelassen wird, wer eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich hat. Weiters muss die Gewerbeberechtigung bis 31. Dezember 2019 eingetragen worden sein bzw. die unternehmerische Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen worden sein. Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein. Der Förderwerber muss darüber hinaus „von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch Covid-19 betroffen“ sein. Das bedeutet, er ist:
- nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
- von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
- hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
Non-Profit-Organisationen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Richtlinie nicht umfasst. Da werde es eigene Richtlinien geben, hieß es.
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