Der Tod einer 86-jährigen Kärntnerin im März 2019 beschäftigt weiter die Justiz. Die Frau war an Malaria gestorben, infiziert wurde sie durch eine verseuchte Blutkonserve. Richter Oliver Kriz hatte im Jänner die Anklage gegen die Blutspenderin wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz gab ihm in diesem Fall recht und verwies das Verfahren an das Bezirksgericht Spittal/Drau.
Die Frau hatte bei einer Hüftoperation Blutkonserven erhalten und erkrankte danach an Malaria, obwohl sie nie in einem Gebiet gewesen war, wo sie sich anstecken hätte können. Es stellte sich heraus, dass die 58 Jahre alte Blutspenderin sechs Monate vor ihrer Spende in Uganda gewesen war. Trotz Prophylaxe steckte sie sich an. Drei Tage, bevor die Krankheit ausbrach, spendete sie beim Roten Kreuz Blut.
Richter Kriz hatte keine grobe Fahrlässigkeit bei der Blutspenderin erkennen können, der Richtersenat am OLG sah das ebenso und erkannte auf leichte Fahrlässigkeit. Anders ist die Entscheidung bei einem Rotkreuz-Mitarbeiter, dem von der Staatsanwaltschaft fahrlässige Tötung vorgeworfen wurde, weil er Informationen der Blutspenderin über ihren Afrika-Aufenthalt gehabt, aber nicht weitergeleitet habe.
Der Richter war der Ansicht, dass die sogenannte Garantenpflicht bei dem Mann nicht gegeben sei. Damit könne er auch nicht gegen die dann geltenden Sorgfaltsnormen verstoßen haben und ihm daher keine fahrlässige Handlung vorgeworfen werden.
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, sie sieht bei dem Mann eine freiwillige Pflichtenübernahme als gegeben an. Wie die Sprecherin des Oberlandesgerichtes, Elisabeth Dieber, am Donnerstag auf Anfrage der APA erklärte, habe der Senat des OLG die Garantenpflicht des Rotkreuz-Mitarbeiters als erwiesen angesehen. Anklage wird es vorerst trotzdem keine geben. Es müsse nämlich zuerst geklärt werden, ob die Frau nicht auch dann gestorben wäre, hätte der Rotkreuz-Mitarbeiter die Informationen weitergegeben. Damit sind in der Causa weitere Ermittlungen notwendig.
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