Verbrauchertipps

Reise storniert? Das sollten Sie jetzt beachten

Reisen & Urlaub
06.05.2020 07:00

Die Corona-Krise hat die Welt weiterhin fest im Griff und ein Ende ist trotz Lockerungen in vielen Ländern nicht absehbar. Verbraucher, die für das Jahr 2020 bereits Urlaube gebucht und bezahlt haben, fürchten nun, auf ihren Kosten sitzenzubleiben. Denn noch immer werden Flüge abgesagt und (Pauschal-)Reisen storniert. Was aber können Konsumenten tun? Hier finden Sie Tipps zu Fragen rund um die Stornierung von Reisen und Rückerstattungen.

Damit Sie nicht auf Ihren Reisekosten sitzenbleiben, hat das Team vom Fluggastrechteportal FairPlane den Service Ticketrefund.de ins Leben gerufen und gibt folgende Tipps zu Fragen rund um die Stornierung von Reisen und Rückerstattungen:

Stornieren Sie Ihren Flug oder Ihre Pauschalreise nicht selbst
Sofern Ihr Flug oder Ihre Reise erst in mehreren Monaten stattfindet, sollten Sie die Entwicklung der Situation abwarten. Für eine voreilige Stornierung müssen Sie die Kosten tragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Reiseveranstalter oder die Fluglinie den Flug selbst absagt, ist derzeit allerdings hoch. In diesem Fall hat der Passagier einen Anspruch auf die Rückerstattung der Ticketkosten innerhalb von sieben Tagen, bei Pauschalreisen innerhalb von 14 Tagen (Pauschalreiserichtlinie).

Urlaube und Reisen sind angesichts der Coronavirus-Krise derzeit tabu. (Bild: ©travnikovstudio - stock.adobe.com)
Urlaube und Reisen sind angesichts der Coronavirus-Krise derzeit tabu.

Ein kostenloser Rücktritt einer unmittelbar bevorstehenden Reise durch den Reisenden ist jedoch immer dann möglich, wenn die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Eine Reisewarnung des Außenministeriums gilt dabei als starkes Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Die Gefahrenlage am Mittelmeer (Bild: thinkstockphotos.de, Krone-Grafik)
Die Gefahrenlage am Mittelmeer

Akzeptieren Sie keine Gutscheine
Ihr Flug oder Ihre Pauschalreise wurden storniert? Sie möchten Ihr Geld zurück, aber Ihnen wird lediglich ein Gutschein angeboten? Es ist ihr gutes Recht, diesen abzulehnen. Die Rückerstattung in Form eines Gutscheins ist unzumutbar und birgt auch einige Risiken: Akzeptieren Sie einen Gutschein, gehen Sie immer das Risiko ein, im Falle einer Insolvenz der Airline oder des Reiseveranstalters Ihr Geld nie wieder zu sehen. Zudem sind Sie zwangsläufig an eine Airline oder einen Reiseveranstalter gebunden und sie haben keine Chance auf einen Preisvergleich zu anderen Anbietern sowie keine Gewährleistung, dass Ihr Gutschein in allen Buchungsklassen akzeptiert wird.

(Bild: stock.adobe.com, krone.at-Grafik)

Laut geltendem EU Recht (Art. 8 EU-VO 261/2004) können Sie Ticketkosten (Fluglinie hat den Flug storniert) in bar zurückfordern. Auch bei vom Veranstalter stornierten Pauschalreisen haben sie nach der EU-Reiserichtlinie einen Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten für die nicht stattgefundene Reise.

(Bild: ©sebra - stock.adobe.com)

Stimmen Sie keiner Umbuchung zu
Sollte Ihnen eine „kostenfreie“ Umbuchung angeboten werden, gilt es ebenfalls wachsam zu sein. In vielen Fällen entfällt lediglich die übliche Umbuchungsgebühr. Ist der neue Flug oder die alternative Reise teurer als zuvor, müssen Sie als Kunde diese Differenz zahlen. Auch ein Umbuchungsangebot können Sie problemlos ablehnen. Pochen Sie auch hier auf die vollständige Rückerstattung ihrer Kosten.

Es ist ratsam vor einem Urlaub zu klären, unter welchen Bedingungen eine Versicherung zahlt (Symbolbild). (Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com)
Es ist ratsam vor einem Urlaub zu klären, unter welchen Bedingungen eine Versicherung zahlt (Symbolbild).

Reiserücktrittsversicherung
Wenn Sie aus Angst vor Ansteckung eine Reise selbst stornieren, trägt die Reiserücktrittsversicherung nicht die anfallenden Stornokosten. Diese schützt Sie nur, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen - also dann, wenn Sie an Covid-19 erkranken.

Nach einer Klausel des Reiseveranstalters Ruefa führten Stornierungen aufgrund von zukünftigen Corona-bedingten Reisebeschränkungen in keinem Fall mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden. (Bild: stock.adobe.com)
Nach einer Klausel des Reiseveranstalters Ruefa führten Stornierungen aufgrund von zukünftigen Corona-bedingten Reisebeschränkungen in keinem Fall mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden.

Aber Achtung: Einige Versicherer schließen in ihren Versicherungsbedingungen ihre Leistungspflicht aus, wenn eine Pandemie die Ursache der Erkrankung ist. Schauen Sie unbedingt in Ihre Versicherungsbedingungen.

(Bild: APA/Erwin Scheriau, Krone KREATIV, krone.at-Grafik)

Lassen Sie sich von möglichen Hürden nicht von Ihrem Recht abbringen
Das Verhalten von Fluggesellschaften und Reiseanbietern kann eindeutig als „Zeitspiel“ bezeichnet werden. Viele versuchen ihre Kunden so gut und so lange wie möglich davon abzuhalten, von ihrem Stornierungs- und Rückerstattungsrecht Gebrauch zu machen. Viele Airlines haben beispielsweise die Möglichkeiten zur Beantragung einer Rückerstattung von ihren Websites entfernt. Auch der Zugang zu Informationen wird aktuell durch unübersichtliche und irreführende Verlinkungen erschwert. Geben Sie nicht auf, wenn Ihre Anrufe oder E-Mails kaum oder gar nicht beantwortet werden. Auf Ihre Kosten versuchen Airlines mit allen Mitteln solvent zu bleiben.

Tipps des VKI

  • Bei Stornos zu Pauschalreisen stets Reisebüro oder Veranstalter kontaktieren und versuchen, Lösungen zu erreichen.
  • Bei reinen Flugreisen den Vertrag nicht sofort auflösen, sondern zuwarten, wie sich die Lage weiter entwickelt.
  • Aufgrund der aktuellen Situation bei Anfragen aller Art auch Verständnis für längere Warte- und Bearbeitungszeiten bei den jeweiligen Firmen aufbringen.
  • Hotline des VKI zu reiserechtlichen Fragen, Montag bis Sonntag von 9 bis 15 Uhr, kostenlos, Telefon 0800 201 211.
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