Die Verordnung zur Öffnung der Gastro-Betriebe am kommenden Freitag ist am Mittwoch rechtsgültig veröffentlicht worden. Sie enthält keine Neuerungen gegenüber jenen Vorsichtsmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie, die vergangenen Freitag von der Bundesregierung in einer Wirte-Pressekonferenz präsentiert wurden.
Die einzelnen Punkte der Gastro-Verordnung im Überblick:
Das Betreten der Lokale ist zwischen 6 und 23 Uhr erlaubt. Eine explizite Anweisung, wann das Lokal verlassen werden muss, steht nicht in der Verordnung.
Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in „unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle“ erfolgen. Damit ist die Konsumation von Speisen und Getränken an der Bar nicht möglich. Eine weitere Konkretisierung für den Bar- und Schankbetrieb findet sich jedoch nicht.
Der Abstand zwischen den Besuchergruppen an den Tischen muss mindestens einen Meter betragen, kann aber unterschritten werden, „wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann“.
Am Tisch dürfen maximal vier Erwachsene zuzüglich deren minderjährige Kinder sitzen, oder sie müssen aus einem gemeinsamen Haushalt kommen. Eine Nachweispflicht ist in der Verordnung nicht angeführt.
Die Gäste müssen in geschlossen Räumen vom Personal zu den Tischen gebracht werden.
Die Beschäftigten müssen bei Kundenkontakt Mund und Nase bedecken.
Am Tisch dürfen keine „Gegenstände zur gemeinschaftlichen Verwendung“ stehen. Das umfasst zum Beispiel Salz- und Pfefferstreuer oder auch einen Brotkörbe.
Zur Abholung bestimmte Speisen dürfen nicht vor Ort gegessen werden.
Im Lokal muss beim erstmaligen Betreten ein Abstand von mindestens einem Meter zu fremden Personen eingehalten werden und in geschlossenen Räumen müssen Mund und Nase verdeckt werden. Beim Verlassen des Tisches gilt wieder der Mindestabstand von einem Meter. Die oft zitierte Regel von Mund-Nasen-Schutz auf dem WC findet sich nicht in dem Schriftstück.
Eine Verpflichtung zur Reservierung eines Tisches ist in der Verordnung nicht enthalten.
Die Regeln gelten nicht für Spitäler und Kuranstalten, Senioren- und Pflegeheime, Schulen, Kindergärten und Horte sowie Betriebskantinen.
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