Es darf wieder in großem Kreise geheiratet werden - und das schon ab Freitag. Derzeit sind Hochzeiten nur im engsten Familienkreis gestattet. Ab 29. Mai sollen 100 Personen an einer Zeremonie teilnehmen dürfen. Dasselbe gilt für Beerdigungen.
Die Änderungen ab 29. Mai gehen aus der vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Novelle der „Covid-19-Lockerungsverordnung“ hervor. Demnach gilt ebenfalls ab Freitag in Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen ein Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern - nicht wie ursprünglich angekündigt zwei Meter. Festgeschrieben ist auch die Mund-Nasenschutz-Pflicht. Diese gilt jedoch nicht im Freiluftbereich, etwa auf Ausflugsschiffen oder in Museen. Prinzipiell ist ab Freitag überall ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen vorgeschrieben, die nicht im selben Haushalt leben oder diesen gleichgestellt sind, wie beispielsweise eine Gästegruppe.
Großveranstaltungen ab 1. Juli
Auch Veranstaltungen werden wieder mit mehr Besuchern erlaubt, wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) bereits angekündigt hatte. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen für bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich für bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen gestattet. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen, heißt es in der Verordnung.
Ab 1. August sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Voraussetzung ist ein Präventionskonzept des Veranstalters.
Fitnessstudios sperren wieder auf
Öffnen dürfen am Freitag auch wieder Fitnessstudios. Hier muss allerdings ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, der laut Verordnung aber „ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden darf“. Geschlossen bleiben „Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution“, hier gilt weiterhin ein Betretungsverbot.
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