Die Witwe Petronela T., die im Dezember verurteilt wurde, muss nach Wien. Für den 29. Juli hat der Oberste Gerichtshof einen Gerichtstag anberaumt. Es wird eine Überraschung geben. Nur welche? Muss gar der Prozess im Mordfall Lisa Alm neu durchgeführt werden? Genau das empfehlen die Hüter der Strafgesetze, die Generalprokuratur. Im Detail geht es um die Fragestellung an die Geschworenen. Wurden dabei Fehler gemacht?
Kaum ein Mordfall hat die Salzburger derart mitgenommen, wie der Fall Lisa Alm. Im Mittelpunkt steht das einstige Lifestyle-Paar Flachaus: Erich T. , Chef der Lisa Alm und ein Partylöwe. Petronela T., die Ehefrau, die seit elf Jahren an seiner Seite stand, immer mitgearbeitet hat. Sie waren das Paar, das im Wintersport-Paradies fast jeder kannte.
Bis es in einer durchzechten Samstagnacht Anfang März passierte. Ein Streit unter Eheleuten, ein Stich mit einem Küchenmesser in den Oberkörper und der prominente Wirt verblutete in der Küche seines Hotels Lisa. „Es wird schon wieder“, waren seine letzten Worte.
„Ich habe ihn geliebt und wollte das nicht“, hatte Petronela T. (31) mit tränenverschmiertem Gesicht Monate später am 2. Dezember 2019 im Landesgericht gesagt. „Ich wollte nie, dass so etwas passiert.“ Und, so die Mordverdächtige: „Er hat das Messer zu sich gezogen, wollte mich erschrecken.“
Kein Mord, dafür aber eine absichtlich schwere Körperverletzung mit Todesfolge, entschieden die Geschworenen. Acht Jahre Gefängnisstrafe verkündete damals der Vorsitzende.
Höchstgericht muss rechtliche Frage klären
Dieses Urteil könnte am 29. Juli vom Obersten Gerichtshof aufgehoben werden. Aufgrund einer Empfehlung der Generalprokuratur: Die höchste Staatsanwaltschaft ist nämlich für die Aufhebung des Wahrspruches, und somit auch für eine Neudurchführung des Verfahrens. Grund ist die Fragestellung an die Geschworenen. Denn: Die Frage nach einer Körperverletzung hätte offenbar gar nicht gestellt werden dürfen. Sie sei „nicht indiziert“, heißt es von der Generalprokuratur.
„Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen können nicht Gegenstand“ einer Frage an die Geschworenen sein. Dabei beruhe die Frage auf den Feststellungen des Gerichtsmediziners, der von einem schräg absteigenden, eher untypischen Stichkanal im Oberkörper sprach.
In diesem Fall folgt die Generalprokuratur der Anklagebehörde, obwohl die Rechtssprechung dazu eigentlich überholt ist.
Hubert Hinterhofer, Strafrechts-Experte und Professor an der Universität Salzburg
Zweifel an der rechtlichen Sichtweise hat Hubert Hinterhofer, Professor an der Universität Salzburg: Es werde in diesem Falle auf eine Jahrzehnte alte Rechtssprechung zurückgegriffen, meint er. Ein Gutachten sei immerhin ein Beweismittel. Bereits „ein Anhaltspunkt“ reiche für eine mögliche Verletzungsabsicht.
Ohnehin stellt sich die Frage, warum Erkenntnisse eines Gutachters nicht in die Entscheidung über die Schuldfrage einfließen sollten. Klären wird dies das Höchstgericht am 29. Juli.
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