Schuldig gesprochen wurde jener 36 Jahre alte Kärntner, der Donnerstag und Freitag wegen Mordes an seiner schwangeren Geliebten von Gericht stand. Die acht Geschworenen sahen die Schuld des Angeklagten am Tod der Hochschwangeren als erwiesen an. Der 36-Jährige wurde zu lebenslanger Haft verurteilt - nicht rechtskräftig.
Der Mann ist schuldig laut Anklage: Er hat seine schwangere Geliebte mit bloßen Händen getötet. Weil das ungeborene Baby ebenfalls starb, war er auch wegen unerlaubtem Schwangerschaftsabbruch und zusätzlich wegen gefährlicher Drohung gegenüber seiner anderen Ex-Freundin angeklagt.
Zur Tat kam es in der Nacht auf den 17. August 2019. Die 31 Jahre alte Hochschwangere und Mutter von drei Kindern wurde zunächst niedergeschlagen und danach lebend in die Badewanne gelegt. Danach ließ der Täter Wasser einlaufen, die 31-Jährige ertrank. Nachbarn hatten Geräusche und Schreie gehört und die Polizei alarmiert. In der Früh wurde der Kindesvater zu Hause von der Polizei zu einer Vernehmung abgeholt.
Prozess nahezu emotionslos verfolgt
Handydaten, DNA-Spuren und auch Katzenhaare sollten in der Folge auf den 36-Jährigen als Täter hindeuten. Auch soll der Kärntner einem Mithäftling die Tat anvertraut haben, doch vor Gericht bestritt er dies bis zuletzt und beteuerte seine Unschuld. Den zweitägigen Prozess hatte er nahezu emotionslos verfolgt. Auch als beim Gutachten des Gerichtsmediziners ein Foto seines toten Kindes gezeigt wurde, blieb eine Reaktion aus.
In sämtlichen Punkten wurde der Angeklagte schlussendlich für schuldig erachtet - das Urteil: lebenslange Haft. Den Angehörigen wurde zudem Schmerzensgeld zugesprochen. Der vorsitzende Richter Christian Liebhauser-Karl begründete die Entscheidung für die lebenslange Strafe damit, dass es eine ganze Reihe von Erschwerungsgründen gebe, so etwa, dass der Mord in Anwesenheit von Kindern begangen worden sei und er ein lebensfähiges Kind mitgetötet habe. Mildernd sei dagegen lediglich die bisherige Unbescholtenheit des 36-Jährigen gewesen.
Nach der Urteilsverkündung legte der Verurteilte selbst umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.
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